Trotz KZ-Witzen: kein Ermittlungsverfahren gegen Priesterseminaristen
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Würzburg erleben
19. August 2013

Symbolbild Würzburg
Die Seminaristen im Priesterseminar, die überführt worden waren sowohl KZ-Witze erzählt, als auch Hitlergrüße gezeigt zu haben, werden nicht strafrechtlich belangt. Es wird kein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Würzburg eingeleitet. Nach Ansciht der Staatsanwaltschaft scheitert eine Strafbarkeit in allen in Betracht kommenden Fällen an dem Fehlen einer öffentlichen Kundgabe. Die Diözese hatte bereits zwei der 18 Seminaristen wegen der Vorfälle aus dem Priesterseminar entlassen (wir haben berichtet).
Straftatbestand der Volksverhetzung?
In der Presseerklärung des leitenden Oberstaatsanwalt heißt:
„Das Erzählen sogenannter ‚KZ-Witze‘ kann den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Voraussetzung in den Tatbestandsvarianten der
Absätze 3 und 4 des § 130 StGB ist jedoch, dass die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen wurde. Vorliegend wurden die entsprechenden Äußerungen anlässlich einer privaten Zusammenkunft dreier Seminaristen im Zimmer eines Seminaristen getätigt. Eine Strafbarkeit scheidet daher unabhängig davon aus, ob die Äußerungen als solche den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt haben. Bei § 130 Abs. 1 StGB muss die Tatausführung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das Erzählen entsprechender Witze im vertrauten Kreis dreier Seminaristen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine solche Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen.“
Hitlergruß: Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Das Zeigen des Hitlergrußes unterfällt laut Staatsanwaltschaft grundsätzlich dem Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Voraussetzung der Strafbarkeit ist aber auch hier, dass die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen wird. Der Hitlergruß soll vorliegend im Rahmen einer privaten Zusammenkunft weniger Seminaristen im Bierkeller des Priesterseminars gezeigt worden sein. Es lag weder eine Versammlung noch ein öffentliches Verwenden des Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen vor, so der Leitende Oberstaatsanwalt.
Soweit ein Seminarist im Bierkeller des Priesterseminars geäußert haben soll, den Teilnehmern einer Gegendemonstration der Veranstaltung „Würzburg ist bunt – nicht braun“ „gehöre reingehauen“ o.ä. scheidet eine Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten aus, da auch hier die Äußerung nicht öffentlich oder in einer Versammlung erfolgt war. Es kann daher dahin stehen, ob der Ausspruch als Aufforderung zu einer Straftat gewertet werden kann und entsprechend gemeint war.
Diözese: strafrechtliche Beurteilung getrennt zu sehen von Geeignetheit der Seminaristen
Die Diözese Würzburg erklärt hierzu in einer Stellungnahme:
„Die strafrechtliche Beurteilung ist getrennt zu sehen von der Frage der Geeignetheit zur Ausbildung in einem Priesterseminar. Die Ausbildung muss – wie Bischof Dr. Friedhelm Hofmann bei der Pressekonferenz am 31. Juli 2013 betont hat – ihre eindeutige Ausrichtung an den Grundkriterien von geistlichem Leben, menschlicher Reife, theologischer Bildung und pastoraler Befähigung erkennbar machen.“

