Achtung Winterdienst! Infos zur Räum- und Streupflicht für Anlieger

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Würzburg erleben

2. Dezember 2013

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

Symbolbild Würzburg

Die Stadtreiniger weisen rechtzeitig vor dem Wintereinbruch auf die Räum- und Streupflichten der Anlieger hin. Bei Eis und Schnee muss vor jedem Anwesen eine Gehbahn geräumt und gestreut werden. Hierfür ist jeder Grundstückseigentümer an seinem Anwesen selbst verantwortlich.

Räum- und Streupflicht vor dem Anwesen

Vor jedem Anwesen muss bei Eis und Schnee eine Gehbahn von 1,50 m Breite ge­räumt und gestreut werden. Dabei soll mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden.

Gibt es keinen Gehweg, muss die Gehbahn auf der Straße, dem Weg oder Platz angelegt werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Soweit vor den Anwesen Haltestellen bzw. Gleiskörpern der Straßenbahn und Buslinien liegen, wird gebeten, den Schnee so zu lagern, dass die tieferliegenden Niederflurfahrzeuge nicht behindert werden (z. B. falsch gelagerte Schneehaufen können Probleme beim Öffnen der Türen verursachen).

Geräumt und gestreut sein muss die Gehbahn von 07.00 bis 20.00 Uhr an Werktagen und von 08.00 bis 20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Verantwortlich ist der Eigentümer des Anwesens.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Räum- und Streu­pflicht der Anlieger ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz, umgesetzt in der städtischen Straßenreinigungs- und –sicherungsverordnung.

Auch die Zugänge zu den Mülltonnen sind frei von Schnee-, Eis- und Winterglätte zu halten! Die Räum- und Streupflicht gilt zudem nicht nur für die Gehbahn entlang der Grundstücksgrenze, sondern auch auf dem eigenen Grundstück für den Zugang zum Mülltonnenstandplatz gilt. Die Transportwege müssen vom Anschlusspflichtigen stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden; Schnee, Eis- und Winterglätte sind zu beseitigen.

Neben der ordnungs- und haftungsrechtlichen Problematik ist zu beachten, dass, sofern der Zugang zu den Mülltonnen nicht frei von Schnee- und Eisglätte ist, die Mülltonnen ungeleert bleiben und eine zweite, kostenpflichtige Anfahrt in Höhe von 45,- € erforderlich werden kann.

Streugutkisten nur für die Stadt

Die städtischen Streugut-/Winterdienstkisten im Stadtgebiet sind ausschließlich für die städtischen Einsatzkräfte in den jeweiligen Streubezirken im Stadtgebiet aufgestellt. Diese Streugutkisten dienen nicht zur Streugutversorgung der Anwohner für ihren Anliegerwinterdienst! Fahrzeuglenker, die beispielsweise an einer Gefällstrecke stecken bleiben, können sich allerdings selbstverständlich anhand der nicht verschlossen Streugutkisten selbst behelfen.

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