Gewerbeaufsicht: Ferienjobs – Was ist zu beachten?
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Würzburg erleben
4. Juli 2014

Symbolbild Würzburg
Gewerbeaufsicht: Sicherheit geht vor
Um das Taschengeld aufzubessern, nehmen viele junge Menschen einen Ferienjob an. Die Gewerbeaufsicht der Regierung von Unterfranken empfiehlt Schülern, Eltern und Arbeitgebern folgende Tipps zu beachten: Ganzjährig dürfen Kinder ab 13 Jahren und Jugendliche, die noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, grundsätzlich nur mit Einwilligung der Eltern zwei Stunden pro Tag leichte und geeignete Arbeiten verrichten, z.B. Babysitten, Nachhilfeunterricht oder das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbematerial.
Ferienjobs ab 15 Jahren
Ferienjobs dürfen Jugendliche erst ab einem Alter von 15 Jahren ausüben. Die Dauer der Ferienjobs ist auf maximal 4 Wochen im Jahr begrenzt, die Arbeitszeiten sind auf den Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr festgelegt, maximal 5 Tage die Woche mit höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche. Schüler ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht (in Bayern 9 Schuljahre) unterliegen, dürfen auch länger als 4 Wochen im Jahr arbeiten. Während dieser Zeit können sie auch ein Schülerpraktikum absolvieren, um einen Einblick in ihren Wunschberuf zu bekommen.
Ein Schülerpraktikum in den Ferien ist für Schüler unter 15 Jahren während der Vollzeitschulpflicht nicht möglich. Zulässig ist in diesen Fällen nur das Betriebspraktikum, das die Schulen während der Schulzeit durchführen. Für beide Gruppen gilt ein Beschäftigungsverbot am Wochenende, mit Ausnahmen für einige wenige Berufszweige wie z.B. in Gaststätten oder in der Landwirtschaft.
Altersgemäße Tätigkeiten
Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt zudem nur dem Alter angemessene Tätigkeiten. Dies sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schüler nicht übersteigen, bei denen sie keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen wie Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Verboten sind Fließband- und Akkordarbeiten genauso wie Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe oder Lärm einhergehen. Auch gefährliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Beschäftigung an einer Kreissäge oder das Fahren eines Gabelstaplers, sind nicht erlaubt. Wichtig für den Arbeitgeber: Jugendliche sind bei Ferienjobs wie andere Beschäftigte auch gesetzlich unfallversichert. Auch sind Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen.
Sozialabgaben
Würzburg erleben-Experte für Arbeitsrecht, Dr. Alexander Hess von Reitmaier Rechtsanwälte in Würzburg gibt Folgendes zu bedenken: Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, das heißt, es fallen keine Abgaben für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Sobald sich Ferienjob aber verlängert und Ihr dadurch Eurer kurzfristigen Tätigkeit mehr als 60 Kalender- bzw. 50 Arbeitstage im Jahr nachgeht, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Vor Einstellung für die Ferienarbeit sollten Arbeitgeber unbedingt:
- eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die Lohnsteuerkarte vorliegen
- Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festhalten und
- die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anzeigen.

