Werkstudent neben Studium – Was ist mit der Sozialversicherung?

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Würzburg erleben

26. August 2014

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

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Studentenjob ist ein normales Arbeitsverhältnis

Beim Studentenjob gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis.
Studenten werden in steuerlicher Hinsicht genauso behandelt wie Arbeitnehmer. Das heißt aber ebenso, dass auch ihnen alle steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, etwa Aufwendungen für das Studium, zugutekommen.

Ausnahme: Keine Sozialversicherungspflicht

Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Sozialversicherungspflicht. Solange sie als Werkstudent einer Beschäftigung nachgehen, sind Sie von den Abgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit.

Ein Werkstudent muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert oder in einer staatlich anerkannten Fachschule eingeschrieben sein,
  • Vollzeit studieren,
  • seine Abschlussprüfungen noch nicht vollends abgelegt haben und
  • darf nur neben dem Studium arbeiten.

20 Stunden/Woche ist das Maximum 

Ferner ist die Anzahl der Wochenstunden für Werkstudenten grundsätzlich begrenzt auf 20 Stunden pro Woche. Das gilt nicht für Tätigkeiten während der Semesterferien, bei einer befristeten Tätigkeit für maximal 2 Monate sowie für Tätigkeiten während der vorlesungsfreien Zeit.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig. Es fallen lediglich Beträge zur Rentenversicherung an

Sozialversicherung nachzahlen

Würzburg erleben-Experte für Arbeitsrecht, Dr. Alexander Hess von Reitmaier Rechtsanwälte in Würzburg gibt zu bedenken, dass wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt werden oder eine die Maximalarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nachweislich überschritten wurde, die Sozialversicherungsbeiträge unter Umständen zurück gefordert werden können.

 

 

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