Mindestlohn – Was tun wenn der Chef nicht zahlen will?
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5. Januar 2015

Symbolbild Würzburg
MiLoG – 8,50 pro Stunde
Das Mindestlohngesetz – MiLoG – gilt seit dem 01.01.2015 in Deutschland. Damit wurde erstmals ein flächendeckender Mindestlohn von EUR 8,50 brutto je geleisteter Arbeitsstunde eigeführt. Der Mindestlohn gilt für alle Arten der Beschäftigung, auch für Minijobber und ist nur für wenige Ausnahmen ausgeschlossen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?
Der Arbeitgeber sollte zunächst das persönliche Gespräch mit dem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber suchen. Weigert sich der Arbeitgeber, sollte er darauf hingewiesen werden, dass er unter Umständen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begeht, sondern ebenso eine Straftat nach § 266a StGB, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.
Behördliche Hilfe für den Arbeitnehmer
Für die Prüfung der Zahlung des Mindestlohnes sowie für die Ahndung von Mindestlohnverstößen sind die Behörden der Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), zuständig. Hinweise zu möglichen Mindestlohnverstößen werden von dem zuständigen Hauptzollamt entgegengenommen, die auch darüber entscheidet, ob eine Prüfung erfolgt.
BMAS informiert
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert auf www.der-mindestlohn-kommt.de über den Mindestlohn. Telefonisch gibt das Bürgertelefon des BMAS montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 030/ 221911004 Auskunft.
Daneben sollte der Arbeitnehmer den Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und den Anspruch auf den Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht einklagen. Der Anspruch auf Arbeitsvergütung bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unterliegt der Verjährung. Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre. Die Verjährung beginnt allerdings nicht mit der Entstehung des Anspruches, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Was sollten Arbeitgeber tun?
Auch für Arbeitgeber besteht dringender Handlungsbedarf. Auch Arbeitgeber sollten sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, um die Weichen frühzeitig richtig zu stellen, damit es zu keinem bösen Erwachen kommt. Kompliziert wird es beispielsweise bei der Auftragsvergabe an Subunternehmer: Unter Umständen haftet der Auftraggeber sogar für die Nichteinhaltung des Mindestlohnes seines Subunternehmers. Dies kann extrem teuer werden und gegebenenfalls sogar existenzvernichtend sein. Arbeitgeber sollten ebenso wissen, dass ab bei einem Bußgeld von 2.500 EUR der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt.
Kontrollen bereits 2015
Die spezialisierten Anwälte von REITMAIER Rechtsanwälte gehen davon aus, dass bereits im Jahr 2015 Kontrollen stattfinden werden.
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Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit unseren Partnern von REITMAIER Rechtsanwälte.

