Ausnahmen des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

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22. Januar 2015

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

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Das MiLoG

Das Mindestlohngesetz – MiLoG – gilt seit dem 01.01.2015 in Deutschland. Damit wurde erstmals ein flächendeckender Mindestlohn von EUR 8,50 brutto je geleisteter Arbeitsstunde eigeführt. Der Mindestlohn gilt für alle Arten der Beschäftigung, auch für Minijobber und ist nur für wenige Ausnahmen ausgeschlossen.

Ausnahmen des MiLoG

Ausgenommen sind nur folgenden Fälle:

Praktikanten, wenn:

  • das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen Berufsakademie verpflichtend zu leisten ist (Pflichtpraktikum). Dabei ist es unerheblich, wie lange das Praktikum dauern soll bzw. muss. Der Lohn obliegt dem Arbeitgeber und kann theoretisch auch 0 Euro betragen.
  • das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für Aufnahme eines Studiums dienen soll (Orientierungspraktikum). Das bedeutet z. B., wenn man sich nach dem Abi hingehend des Erststudium oder während des oder nach dem Bachelor-Studium hingehend eines Masterstudiums orientieren möchte. Auch hier obliegt es dem Arbeitgeber, welchen Lohn er zahlt. Auch hier kann frei vereinbart werden, ob und welcher Lohn gezahlt wird.
  • das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung durchgeführt wird, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand oder es sich um eine Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder an einer Berufsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG) handelt.

Kinder, wenn:

  • Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), also Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Ausbildung:

  • Beschäftigte/r während einer Berufsausbildung ist, da das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist. Daher findet das Mindestlohngesetz auf Ausbildungsverhältnisse keine Anwendung. In vielen Fällen wird die Ausbildungsvergütung durch einen Tarifvertrag geregelt. Gesetzliche Vorschriften gibt es nicht. Einzig in § 17 Berufsbildungsgesetz (BBIG) ist geregelt, dass die Vergütung angemessen sein muss.

Ehrenamtlich Tätige, wenn:

  • Die ehrenamtliche Tätigkeit setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit „nicht von einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.“ Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen sollen daher nicht unter das neue MiLoG fallen. Steht bei dem Amateur- und Vertragssportler die sportliche Betätigung und nicht der finanzielle Gewinn im Vordergrund, fällt er nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff und das MiLoG greift hier nicht.

Langzeitarbeitslose, wenn:

  • Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor der Aufnahme der Beschäftigung gemäß § 18 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) mindestens ein Jahr arbeitslos waren, für die ersten sechs Monate der Beschäftigung.

Freie Mitarbeiter:

  • Freie Mitarbeiter sind von dem MiLoG ausgeschlossen. Eine Umstellung des Arbeitsverhältnisses auf eine Freie Basis ist keine zulässige Alternative.

Zeitungszusteller/in, wenn:

  • Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller, die in ihrem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellen. Diese haben ab dem 01.01.15 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns. Ab dem 01.01.2017 haben auch sie einen Anspruch auf den kompletten Mindestlohn.

Übergangsfristen

Bei Tarifverträgen von repräsentativen Tarifvertragsparteien gilt eine Übergangszeit bis Ende 2016, wie z.B. bei den Zeitungszustellern. Vorher kann noch der vereinbarte Tariflohn gezahlt werden, ab dem 01.01.2017 geht der Mindestlohn jedem Tarifvertrag vor. Manche Unternehmen verzichten auf die Übergangszeit und zahlen schon ab dem 01.01.15 den Mindestlohn.

Wann ist der Mindestlohn fällig?

Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit, jedoch spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Wurde im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Zahlung getroffen, greift § 614 BGB. Ist eine Arbeitszeitflexibilisierung vereinbart, sind besondere Regelungen zu beachten.

Weitere Artikel zum MiLoG

Weitere Artikel zum Mindestlohngesetz sind hier zu finden.

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Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit unseren Partnern von REITMAIER Rechtsanwälte

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