Umtausch und Co.: Tipps für den Winterschlussverkauf
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Würzburg erleben
27. Januar 2015

Symbolbild Würzburg
Schnäppchen bis zu -70%
Seit Montag heißt es offiziell: Der Winterschlussverkauf hat begonnen. Dabei handelt es sich um eine koordinierte, freiwillige Rabattaktion, bei der der Handel mit Vergünstigungen von bis zu 70% lockt. Etwa drei Viertel von rund 300.000 Einzelhandelsunternehmen in Deutschland beteiligen sich laut der FAZ an der koordinierten Rabattaktion. Ein Hauptgrund für die Saisonschlussverkäufe ist es, Platz für die neue Ware, in diesem Fall für Frühling und Sommer, zu schaffen.
Laut dem Handelsverband Deutschland (HDE) habe der Schlussverkauf vor allem in kleineren Städten eine große Relevanz, da Kunden nur wegen diesem in die Städte fahren. Auch in Würzburg freuen sich schon viele auf den Winterschlussverkauf, vor allem an den kommenden Samstagen werden viele Schnäppchenjäger die Stadt aufsuchen. Sei es, um schon die Winterjacke für den nächsten Winter einzukaufen oder sich noch schnell für den Februar mit Stiefeln einzudecken.
Keine gesetzliche Regelung von Schlussverkäufen
Seit 2004 ist der Schlussverkauf nicht mehr gesetzlich geregelt. Im Grunde kann daher jeder Ladenbetreiber selbst entscheiden, inwieweit und wann er einen Schlussverkauf machen möchte. Viele Läden halten sich jedoch noch immer an die Vorgaben des HDE.
Vorsicht beim Umtausch
Im Schlussverkauf ergatterte Schnäppchen sind meist generell vom Umtausch ausgeschlossen. Hier ist man gegebenenfalls auf die Kulanz des Einzelhändlers angewiesen. Weist ein Artikel aber Mängel auf, dann darf man dies auch reklamieren. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Denn, ist der Artikel eben deshalb reduziert, dann ist ein Umtausch wiederum nicht möglich. Nur bei zusätzlichen Mängeln, dürfte man diesen reklamieren. Hat man als Kunde Zweifel, sollte man das Umtauschrecht vor dem Kauf der Ware im Laden abklären.
Bei Umtausch nicht automatisch „Geld zurück“
Bei fehlerhafter Ware gilt jedoch nicht automatisch „Geld zurück“. Ein Händler kann auch Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn das nicht geht, also ein T-Shirt vielleicht nicht mehr vorhanden ist, dann kann der Kunde einen Preisnachlass oder eine Warenrückgabe fordern. Wichtig ist und dies dürfte für alle Einkäufe gelten: Kassenbon aufbewahren, sonst wird es für den Kunden schwierig mit der Reklamation.
2 Wochen Rückgaberecht im Online-Shop
Beim Online-Shopping oder telefonischem bzw. postalischem Einkauf, kann die Ware innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden. Die Frist gilt ab dem Tag, an dem der Käufer die Ware in Empfang nimmt. Produkte, wie etwa Musik und Videos müssen noch in der versiegelten Hülle verpackt sein. Hier muss der Kunde keinen Grund für die Rückgabe angeben. Jedoch sollte man schriftlich erklären, dass die Ware zurückgegeben wird, ein Paket einfach zurückzusenden gilt meist nicht.
Preisvergleich und Sonderangebote
Verboten ist es für die Händler, die Preise für ein Produkt zu senken, nachdem sie extra vorher erhöht wurden. Zur Aufdeckung solcher Erhöhung helfen nur Preisvergleiche. Auch bei unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller hilft nur der Vergleich. Händler geben diese Preisempfehlungen manchmal zu hoch an.
Ein Sonderangebot ist am gleichen Tag noch ausverkauft – Ärgerlich? Nicht unbedingt. Sonderangebote müssen nämlich für einen gewissen Zeitraum erhältlich sein, dies sieht das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs vor. Meist für einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen. Ist dies nicht der Fall, müsste die beworbene Ware nachbestellt werden.
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