Mietpreisbremse – Wen sie betrifft und was sie kann

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Würzburg erleben

27. Februar 2015

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

Symbolbild Würzburg

Mieter schützen

Überteuerte Wohnungen, Aufschläge bei Neuvermietung und dutzende Bewerber im Kampf um die vier Wände. Die Mietsituation in Würzburg ist bekannt, viele Studenten und wenig Wohnraum. Da kommt doch die neue Mietpreisbremse gelegen. Aber was kann sie, wann kann sie und wo kann sie?

Start steht in den Sternen

Die Mietpreisbremse soll im April 2015 in Kraft treten. Vorher muss sie noch vom Bundestag und Bundesrat abgesegnet werden. Wann und ob sie dann in Würzburg greift, steht aber in den Sternen. Denn die Umsetzung ist Ländersache, d.h. jedes Bundesland entscheidet selbst wann, ob und für welches Gebiet sie eingeführt wird. Der Geltungszeitraum eines ausgewiesenen Gebietes ist erst einmal auf 5 Jahre begrenzt. Wie die „Zeit“ in einem Artikel berichtete, ist die Mietpreisbremse an sich bis auf das Jahr 2025 begrenzt.

Würzburg überhaupt geeignet?

Die Wohngebiete müssen bestimmte Kriterien erfüllen, damit sie als „angespannte Wohnmärkte“ gelten. Als angespannt gilt, wenn der örtliche Anstieg der Mieten oder die Mieten selbst über dem bundesweiten Durchschnitt liegen. Nur dann, können die Bundesländer Zonen in den verschiedenen Städten und Ballungsräumen ausweisen.

Mietpreisanstieg nach oben begrenzt

Sinn des neuen Gesetztes soll eine Begrenzung des Mietpreises bei einer Neuvermietung sein. Mieten dürfen dann maximal 10 % über dem Preis einer vergleichbaren Wohnung liegen. Kostet eine Wohnung mit 50 qm 400 € , darf die maximale Miete einer vergleichbaren Wohnung nicht über 440 € liegen. Wie genau die Miete dann berechnet wird und woher Vermieter und Mieter die üblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen kennen sollten, führt die „Zeit“ in einem Artikel über die Mietpreisbremse als Negativpunkt auf.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Eine Ausnahme des neuen Gesetzes sind Neubauten, die seit dem 1. Oktober 2014  gebaut wurden. Dieser Wohnraum fällt nicht unter die Regel, da man so Bauherren nicht abschrecken möchte. Die zweite Ausnahme betrifft umfassend sanierte Wohnungen, die danach erstmals neu vermietet werden. Wie sich der Terminus „umfassend“ genau definiert ist ein weiterer Streitpunkt des Gesetzes. Als Richtlinie geht die „Zeit“ in ihrem Artikel von einer umfassenden Renovierung aus, wenn die Baukosten den Vermieter ein Drittel eines Neubaus kosten würden.

Mieter in der Pflicht

Ob die Miete für eine Wohnung über dem zulässigen Wert liegt, muss der Mieter und nicht der Vermieter prüfen. Ist die Miete zu hoch, kann der Mieter eine Beschwerde einreichen. Sollte er richtig liegen, muss der Vermieter ihm die unzulässige Miete zurückerstatten. Allerdings nicht ab dem Mietzeitraum, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Beschwerde. Für Mieter, die sich jetzt freuen, die Mietpreisbremse gilt nur für neue Mietverträge, nicht für bestehende.

Wohnungsmarkt Würzburg

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