Rauchzeichen an den Nachbarn
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Würzburg erleben
20. März 2015

Symbolbild Würzburg
Der Frühling kommt, die Probleme auch
Der Frühling kommt und irgendwann (bestimmt) auch der Sommer. Dann ist es warm, sonnig und der Balkon oder die Terrasse werden zu einem beliebten Ort. Der eine liest ein spannendes Buch, der andere sonnt sich oder raucht eine Zigarette. „Endlich“ – denkt der Raucher, „Was für eine Belästigung“ – denkt der Nicht-Raucher. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stritten jetzt zwei Nachbarn genau um dieses Thema. Darf ich auf meinem Balkon rauchen und warum muss ich mich als Nicht-Raucher belästigen lassen?
Von unten nach oben
Das Raucher-Ehepaar wohnt in einer Wohneinheit unter dem Nicht-Raucher-Ehepaar. Die Nichtraucher fühlten sich von dem Rauch gestört und zogen vor Gericht. Hier scheiterten sie zwei mal, erst vor dem Amtsgericht, dann vor dem Landgericht. Danach beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit dem Streit um das Laster und entschied laut Pressemitteilung: die Kläger haben teilweise recht. Die Berufung wurde aufgehoben und der Fall wieder an das Landgericht verwiesen.
Darf ich nun rauchen?
Mieter, die sich von den Nachbarn gestört fühlen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung. Die Störung kann von Lärm, Gerüchen oder auch Tabakrauch ausgehen. Laut Pressemitteilung ist dann eine Unterlassung möglich, wenn ein „verständlich durchschnittlicher Mensch“, die Belästigung als wesentliche Beeinträchtigung empfindet. Diese Unterlassung ist allerdings nicht uneingeschränkt, da beide Nachbarn grundrechtlich geschützte Besitzrechte haben. Hier muss ein fairer Ausgleich geschaffen werden. Das BGH ließ eine konkrete Regelung offen, laut Pressemitteilung würde es sich in diesen Fällen jedoch um einen Plan mit rauchfreien Zeiten handeln.
Passivrauchen
Ist die Geruchsbelästigung nur unwesentlich, besteht aber eine Gefahr durch das Passivrauchen für die Gesundheit, dann kann eine Gebrauchsregelung getroffen werden. Da das Rauchen auf dem Balkon im Freien stattfindet und man daher davon ausgehen muss, das es keine Beeinträchtigung gibt, muss der Kläger mit fundierten Beweisen eine Gesundheitsgefährdung nachweisen.

