Sex in der Öffentlichkeit – Wie freizügig ist Würzburg?
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Würzburg erleben
18. Juni 2015

Symbolbild Würzburg
Wer hatte noch keinen Sex im Schwimmbad?
Was die einen reizvoll finden, ist für die anderen ein absolutes No-Go: Sex in der Öffentlichkeit. Auf unserer „Würzburg erleben“– Seite sorgt das Thema seit gestern für wilde Diskussionen. Den Anstoß gab Facebook-Userin Tamara mit ihrem Kommentar: „Ich frag mich immer, wer hatte noch kein Sex im Schwimmbad“. Dafür bekam sie ganze 100 Likes und obendrauf noch einige Freundschaftsanfragen.
„Also ich hab das in den letzten Jahren auch sehr oft mitbekommen und ich muss sagen, kleine Kinder die ins Becken pinkeln stören mich mehr“, schreibt Facebook-User Patrick und ist damit nicht alleine.
„Macht das doch bitte Zuhause!“
Doch nicht alle Facebook-User teilen diese Ansicht, viele finden, Sex habe in der Öffentlichkeit nichts verloren. „Wem es Zuhause zu intim ist, soll halt sein Vergnügen vor der Haustür haben, da kann zuschauen wer will und der Reiz der Damen und Herren, es in der Öffentlichkeit zu tun, ist befriedigt“, argumentiert Florian. „Sex hat im Schwimmbad nichts verloren“, findet auch Thomas.
Facebook-Userin Theresia schreibt: „Ich bin gelernte Bademeisterin und hab alle Pärchen die meinten, sie müssten in den Schwimmbecken Geschlechtsverkehr haben, verwarnt oder rausgeschmissen. Ich kenn da keine Gnade – das ist Erregung öffentlichen Ärgernisses und im Übrigen: Wir Angestellten werden sogar meistens von Badegästen erst darauf aufmerksam gemacht. Liebe Leute – macht das doch bitte Zuhause, aber nicht in einer öffentlichen Badeanstalt! Ihr seid doch keine triebgesteuerten Tiere!“
Sex in der Öffentlichkeit eine Straftat?
Beim Sex in der Öffentlichkeit erwischt zu werden, kann nicht nur peinlich sein, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Die Pressesprecherin des Polizeipräsidiums Unterfranken erklärt: „Als Strafmaß für den Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses sieht das Gesetz eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.“
Doch ab wann sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit verboten? „Der Tatbestand des § 183 a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses liegt vor, wenn Personen in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornehmen und Unbeteiligte sich dadurch gestört fühlen„, so die Pressesprecherin. Der Austausch von kleinen Zärtlichkeiten wie innigen Umarmungen oder der Austausch von Küssen falle natürlich nicht unter diesen Tatbestand.
Vorfälle in Würzburg
„Sexvorfälle“ wie in der „Titania Therme“ in Neusäß bei Augsburg seien eher selten, weiß die Pressesprecherin des Polizeipräsidiums Unterfranken: „In Würzburg hat die Unterfränkische Polizei in den vergangenen Jahren 28 Mal Ermittlungen wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses eingeleitet.“ In Schweinfurt seien es immerhin neun Fälle gewesen.
„Unter den Zahlen sind natürlich auch Fälle gelistet, in denen einem Verdacht nachgegangen wurde, der sich nicht bestätigt hat oder Personen sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen haben“, ergänzt die Pressesprecherin. Fälle, bei denen ein paar wirklich Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit hatte, sind laut Thamm sehr selten. „In Schweinfurt kam ein derartiger Fall in den vergangenen fünf Jahren überhaupt nicht vor und in Würzburg zweimal.“

