Das Arbeitszeugnis – kein böses Wort und doch viel Schlechtes gesagt!

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23. Juni 2015

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

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Das wichtigste zum Arbeitszeugnis

Bei Beendigung eines Anstellungsverhältnisses sollte man seinen Arbeitgeber auf jeden Fall um ein Arbeitszeugnis bitten. Bei Bewerbungen werden die potentiellen Chefs in der Regel immer einen Nachweis über bereits erbrachte Leistungen einsehen wollen. Dies geschieht meist durch Arbeitszeugnisse. Unser Experte für Arbeitsrecht Dr. Alexander Hess von den Reitmaier Rechtsanwälten beantwortet Fragen rund ums Arbeitszeugnis.

Habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis ist im Gesetz geregelt. Nach § 630 BGB und § 109 GewO entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Welche Zeugnisarten gibt es?

Grundsätzlich werden zwei Zeugnisarten unterschieden: das einfache Zeugnis und das sogenannte qualifizierte Zeugnis.
In einem einfachen Zeugnis bestätigt der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum in seinem Unternehmen beschäftigt war und welche Tätigkeiten er verrichtet hat (Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung).
Weitaus größere Bedeutung hat das qualifizierte Zeugnis. In einem qualifizierten Zeugnis sind Angaben über die Leistung und das Sozialverhalten (Führung) enthalten. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

Wann kann ich ein Zwischenzeugnis beanspruchen?

Ein Zwischenzeugnis kann jederzeit bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers (z. B. Abteilungs- oder Führungskraftwechsel, Bewerbungsabsicht) verlangt werden. Auch bei Antritt eines längeren Erziehungsurlaubes oder bei längerem Sonderurlaub, etwa im Anschluss an einen Erziehungsurlaub, kann ein Zwischenzeugnis beansprucht werden.

Welche Formvorschriften sind einzuhalten?

Das Arbeitszeugnis unterliegt strengen Formvorschriften. Der Arbeitgeber muss die Schriftform einhalten. Das heißt, der Arbeitgeber muss das Zeugnis eigenhändig unterschreiben. Es ist mit einem Ausstellungsdatum zu versehen und muss auf dem Firmenbriefbogen ausgestellt werden. Selbstverständlich darf das Zeugnis keine Rechtschreibfehler enthalten.

Die Verwendung von Codes ist untersagt. Zu den verbotenen Codes gehören vor allem bestimmte Zeichen, die Benutzung eines bestimmten Papiers (Farbe, Wasserzeichen) oder eines bestimmten Schreibstiftes, eines bestimmten Stempels und optische Hervorhebungen von Textstellen (z.B. Unterstreichungen).

Was muss im (qualifizierten) Zeugnis stehen?

Sowohl das einfache als auch das qualifizierte Arbeitszeugnis muss Angaben zur Tätigkeit enthalten. Das qualifizierte Zeugnis muss darüber hinaus eine Bewertung des Verhaltens und der Leistung des Arbeitnehmers beinhalten.

Das Zeugnis muss mit einer zusammenfassenden Beurteilung schließen. Die abschließende Beurteilung im Arbeitszeugnis orientiert sich regelmäßig an Schulnoten:

  • stets zur vollsten Zufriedenheit (Note 1)
  • zur vollsten / stets zur vollen Zufriedenheit (2)
  • zur vollen Zufriedenheit (3)
  • zur Zufriedenheit (4)

Was darf nicht im Zeugnis stehen?

Ein Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Geht das Arbeitsverhältnis im Streit auseinander, nutzt der Arbeitgeber das Zeugnis gerne um „nachzukarten“.

Typischerweise haben sich folgenden Techniken herausgebildet, mittels derer eine schlechte Beurteilung ausgedrückt werden soll:

  • Beredtes Schweigen

Hier unterbleibt eine Erklärung zu einem Punkt, zu dem üblicherweise eine Angabe erwartet wird, z.B. bei einer Kassiererin die Erwähnung ihrer Ehrlichkeit, bei der Chefsekretärin fällt der Hinweis zur Selbstständigkeit unter den Tisch, bei der Führungskraft fehlt jeglicher Hinweis auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Untergebenen, beim Verkäufer das Verhältnis zu seinen Kunden, usw.

  • Betonung von Selbstverständlichkeiten

Wird Selbstverständliches hervorgehoben, mangelt es meistens an anderer Stelle, z.B. wenn die Ordnung am Arbeitsplatz besonders herausgestellt wird.

  • Verneintes Gegenteil:

„..nicht unbedeutende Ergebnisse…, …nicht unerhebliche Erfolge…, …war nicht zu beanstanden“ sind typische Beispiele für diese Technik.

  • Änderung der Reihenfolge

Schlechte Bewertungen werden oftmals durch die Änderung der Reihenfolge in Aufzählungen hergestellt. Paradebeispiel hierfür ist die Nennung der Kollegen oder Kunden vor den Vorgesetzten im Rahmen der Verhaltensbeurteilung.

Habe ich Anspruch auf eine Schlussformel?

In vielen Arbeitszeugnissen findet sich eine positive Schlussformulierung. In dieser Schlussformulierung bringt der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen und Zukunftswünsche zum Ausdruck. Hierdurch wird das Zeugnis freilich aufgewertet.
Ein Anspruch auf eine Dankes– und Wunschformel, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11), hat der Arbeitnehmer allerdings nicht.

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