Liebe am Arbeitsplatz: „Hallo Chef, ich liebe dich!“

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30. September 2015

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

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Die (nicht ganz rosa-rote) Brille des Arbeitsrechts

Der Arbeitsplatz ist eine der größten Partnerschafts-Kontaktbörsen – nur der Freundeskreis und das Nachtleben haben höhere Vermittlungszahlen. Doch wie verhält man sich am besten, wenn es am Arbeitsplatz funkt? Und was darf der Arbeitgeber vorschreiben oder gar verbieten? Dr. Tobias Schmitt, Rechtsanwalt bei unserem Partner, der Kanzlei „Bendel & Partner„, gibt Auskunft:

„Liebe kann man nicht verbieten …“

… heißt es in einem Schlager von Bernhard Brink und gilt auch arbeitsrechtlich für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber darf Liebesbeziehungen zwischen Arbeitskollegen nicht untersagen. Dem steht das im Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer entgegen. Versucht er es trotzdem, scheitert er vor deutschen Arbeitsgerichten: Wie der Handelskonzern Wal-Mart vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az: 10 TaBV 46/05), der seinen deutschen Mitarbeitern im Rahmen einer Ethikrichtlinie vorschreiben wollte, dass sie untereinander nicht mit jemandem aus- bzw. eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, soweit der andere Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann. Vielleicht ließ sich das Landesarbeitsgericht auch von dem deutschen Sprichwort leitenden „Wo die Liebe hinfällt, da bleibt sie liegen, und wär‘ es ein Misthaufen.“ – mit anderen Worten: Man kann´s eh nicht verhindern…

Kein Honeymoon am Arbeitsplatz

Aber ganz so frei ist die Liebe am Arbeitsplatz dann auch nicht. Zwar kann der Arbeitgeber nicht beeinflussen, ob sich zwei Kollegen ineinander verlieben, er kann aber vorgeben, wie (weit) die Liebe am Arbeitsplatz gelebt werden darf. Insbesondere wenn die Arbeitsleistung leidet (z. B. weil die Arbeit bei der Konzentration auf die neue Flamme stört) oder der Betriebsfrieden gestört wird (z. B. weil Arbeitskollegen auf Turteltauben nicht gut zu sprechen sind), kann der Arbeitgeber eingreifen. Im Rahmen des Direktionsrechtes (§ 106 Gewerbeordnung, gegebenenfalls ergänzt durch arbeitsvertragliche Regelungen) kann er z. B. das Pärchen durch Versetzung räumlich trennen. Auch Abmahnung und Kündigung drohen, wenn das Pärchen z. B. wiederholt die Mittagspausen turtelnder Weise unerlaubt verlängert. Was genau zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Verbrennungsgefahr bei Ausbildungsverhältnissen

Wenn es in einer Liebesbeziehung zwischen Azubi (m/w) und Ausbilder (m/w) heiß her geht, besteht Verbrennungsgefahr. Denn ist der Azubi unter 18 Jahren, kann sich der Ausbilder wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Strafgesetzbuch) strafbar machen. Gerade wegen des Über- und Unterordnungsverhältnisses ist eine solche Beziehung auch moralisch eine Gradwanderung – denn nur zu schnell kann das Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt werden.

Vergleichbares gilt, wenn die Pärchenbildung – außerhalb von Ausbildungsverhältnissen – über Hierarchieebenen hinweg erfolgt. Die arbeitsrechtliche Ebene (z. B. Wahrung von Geheimhaltungspflichten) ist dabei nur eine „Problemzone“. Auch auf zwischenmenschlicher Ebene lauern Stolperfallen. Eine Leistungsbeurteilung des Geliebten wird gegebenenfalls nicht ganz so arbeitsplatzbezogenen ausfallen, wie sie sollte. Und die Kollegen werden sehr genau beobachten, ob die Herzdame des Chefs nicht vielleicht doch von diesem bevorzugt behandelt wird.

Zurückhaltung ist angesagt

Überhaupt sollten Pärchen am Arbeitsplatz besonders verantwortungsvoll mit der Situation umgehen. Entsprechende Ratgeber empfehlen regelmäßig, die Beziehung in den ersten Monaten für sich zu behalten und zu prüfen, ob es etwas Ernstes ist. Halten die Gefühle an, sollte man die Beziehung ganz offiziell öffentlich machen. Und immer gilt: Kein Geturtel am Arbeitsplatz. Wer Privates und Dienstliches auseinander hält, fährt langfristig besser. Das gilt insbesondere dann, wenn man wieder getrennte Wege geht. Je professioneller man bereits während der Beziehung am Arbeitsplatz miteinander umgeht, desto eher überlebt das Arbeitsverhältnis die private Trennung. Und beherzigt man diese Grundregeln, sollte es arbeitsrechtlich ohne hin keine Probleme geben.

Unser Partner “Bendel & Partner”

Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von knapp 30 Rechtsanwälten und insgesamt nahezu 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in Würzburg, Schweinfurt und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG.

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Dieser Artikel beruht auf einer Presseinformation unseres Partners “Bendel & Partner”.

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