Alkohol am Lenker: Fahrradverbot?
Anzeige
Würzburg erleben
15. Oktober 2015

Symbolbild Würzburg
Der Würzburger Fachanwalt für Strafrecht Peter Möckesch von den Reitmaier Rechtanwälten zum Fahrradverbot bei übermäßigem Alkoholgenuss. Weitere Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen u.a. beim Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht und Verkehrsstrafrecht.
Ab 1,6 Promille fahruntüchtig
Für Radfahrer droht das Unvorstellbare: Fahrradverbot aufgrund von Alkohol am Lenker. Ja, richtig gelesen: Fahrradverbot!
Dass man ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration auf dem Rad als absolut fahruntüchtig gilt, weiß man als gewissenhaft feiernder und trinkender Radfahrer. Dass man mit dieser Blutalkoholkonzentration auf dem Fahrrad seinen Führerschein verliert, sollte man von der Polizei dabei erwischt werden, ist auch bekannt. Nach Paragraph 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird nämlich bestraft, wer im Verkehr „ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“
Fahrradverbot droht
Radfahrer dürfen hierbei zwar deutlich mehr „tanken“ als Autofahrer. Sofern man auf dem Rad unfallfrei fährt, begeht man selbst unter dem Einfluss von 1,5 Promille keine Ordnungswidrigkeit. Man darf nach einer Kontrolle weiterfahren. Aber ab 1,6 Promille ist auch auf dem Rad Schluss. Dann gilt man als absolut fahruntüchtig und hat eine Straftat begangen, für die strafrechtliche Konsequenzen drohen. Unter anderem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nun riskiert man aber auch ein Fahrradfahrverbot.
MPU für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Bayern und erklärte das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten für gerechtfertigt (Az. 11 ZB 14.1516). Es besteht Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.
An vielen Unfällen Radfahrer beteiligt
Nach Feststellung der Deutschen Verkehrswacht (DVW) waren an Unfällen mit Personenschaden innerhalb von Ortschaften 2013 laut Statistischem Bundesamt 9.328 alkoholisierte Verkehrsteilnehmer beteiligt. 4.523 Menschen waren mit dem Pkw unterwegs, 3.054 mit dem Fahrrad. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt.
Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille kann die Fahrerlaubnisbehörde also zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern. Sollte man dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie das Fahrrad schließen.
Dieser Artikel beruht auf einer Pressemitteilung der Reitmaier Rechtsanwälte.

