Das Weihnachtsgeld – alle Jahre wieder?
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Würzburg erleben
18. November 2015

Symbolbild Würzburg
Weihnachten steht vor der Tür
Das Weihnachtsfest steht vor der Tür. Viele Arbeitnehmer erhalten zusammen mit ihrem Novembergehalt das sogenannte Weihnachtsgeld ausbezahlt. Häufig ist das Weihnachtsgeld bereits fest verplant. Habe ich überhaupt einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen oder vollständig streichen? Haben auch gekündigte, aber noch nicht ausgeschiedene Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld? Muss ein Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn er beispielsweise im Februar aus dem Unternehmen ausscheidet?
Dr. Alexander Hess von den Reitmaier Rechtsanwälten in Würzburg berät und vertritt seit 2007 Mandanten im Bereich des Arbeitsrecht, aber auch im Handels- und Gesellschaftsrecht. Er beantwortet für uns die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Weihnachtsgeld:
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Was ist Weihnachtsgeld?
Weihnachtsgeld ist (wie Urlaubsgeld und andere Gratifikationen) in aller Regel eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die nicht regelmäßig mit dem Arbeitsentgelt, sondern nur zu bestimmten Anlässen oder Terminen ausgezahlt wird. Man nennt dies eine Sondervergütung.
Wann habe ich Anspruch auf das Weihnachtsgeld?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. In aller Regel folgt der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Häufig kommt auch die sogenannte betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage in Betracht. Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld vorbehaltlos über 3 Jahre hinweg bezahlt.
Ansonsten ist der Arbeitgeber bei einer Zusage bzw. einem Anspruch von Weihnachtsgeld an den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Erhalten alle Arbeitnehmer bzw. alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld, darf ein einzelner, mit den begünstigten Arbeitnehmern vergleichbarer, Arbeitnehmer von der Weihnachtsgeldzahlung nicht ohne sachliche Gründe ausgeklammert werden. Liegt eine dieser Rechtsgrundlagen vor, entsteht dem Arbeitnehmer ein Anspruch. Damit ist es dem Arbeitgeber verwehrt, das Weihnachtsgeld einseitig zu kürzen oder zu streichen.
Habe ich auch Anspruch auf das Weihnachtsgeld, wenn ich vor dem Auszahlungstermin aus dem Unternehmen ausscheide?
Die Frage beurteilt sich in aller Regel danach, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart haben. Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld die bereits erbrachte Arbeitsleistung honorieren, hängt der Anspruch nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung noch im Unternehmen beschäftigt ist, da der Anspruch zuvor bereits (anteilig) erarbeitet wurde.
Will der Arbeitgeber hingegen mit dem Weihnachtsgeld die Betriebstreue des Arbeitnehmers würdigen, hängt die Auszahlung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab.
In aller Regel handelt es sich beim Weihnachtsgeld allerdings um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, d.h. Gratifikationen, die zumindest auch eine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung sein soll und daher nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann.
Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich im Folgejahr kündige?
Das hängt abermals maßgeblich von dem Charakter der Zahlung ab. Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, dann muss es in keinem Fall zurückgezahlt werden. Die Vergütung wurde in den zurückliegenden Monaten bereits verdient.
Wird das Weihnachtsgeld allerdings als Belohnung für die Betriebstreue gezahlt, dann will der Arbeitgeber mit der Zahlung eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen honorieren. Der Arbeitgeber darf die Auszahlung mit einer sogenannten Rückzahlungsklausel verbinden. Rückzahlungsklauseln sind aber nicht uneingeschränkt zulässig. Sie dürfen den Arbeitnehmer nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Grenzwerte entwickelt:
- Bei einer Zahlung von weniger als 100 Euro ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
- Bei einer Zahlung von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsbezug kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
- Bei einer Zahlung von mehr als einem Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März des Folgejahres zulässig.
Habe ich auch Anspruch auf Weihnachtsgeld in Zeiten des Arbeitsausfalles? Und habe ich auch Anspruch auf Weihnachtsgeld obwohl ich mich in Elternzeit befinde oder lange krank war?
Während der Elternzeit oder bei lang andauernder Krankheit ist der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet und kann daher auch kein Entgelt beanspruchen. Auf Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter besteht daher auch in dieser Zeit kein Anspruch. Anders hingegen, wenn mit dem Weihnachtsgeld die bisherige oder zukünftige Betriebstreue entlohnt wird. In diesem Fall entfällt der Anspruch auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugsjahr keinerlei Arbeitsleistung erbringt. Bei Sondervergütungen mit Mischcharakter muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen, um einen wirksamen Ausschluss herzustellen.
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit unserem Partner, den Reitmaier Rechtsanwälten. Warum Würzburg erleben Werbung macht, lest Ihr in einem gesonderten Beitrag hier.

