Bewerbung Teil 2: Das Fragerecht des Arbeitgebers

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11. März 2016

Symbolbild Schweinfurt
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Was darf der Arbeitgeber fragen?

Endlich, die Bewerbung ist gut angekommen und man wurde zu einem Gespräch eingeladen. Jetzt gilt es, das Bewerbungsgespräch zu meistern. Das Ziel des Arbeitgebers dabei ist natürlich, möglichst viele Informationen über den Bewerber einzuholen. Unser Experte für Arbeitsrecht, Dr. Alexander Hess von den Reitmaier Rechtsanwälten, erklärt in Teil 2 zu Bewerbungen, was der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch eigentlich vom Bewerber erfragen darf und wie man als Bewerber mit unberechtigten Fragen umgeht. In Teil 1 wurde bereits geklärt, wer welche Kosten im Bewerbungsverfahren trägt.

Das Fragerecht 

Der Arbeitgeber hat ein grundsätzliches Interesse, so viele Informationen wie möglich vom Bewerber einzuholen. Dabei darf der Arbeitgeber allerdings nur solche Fragen stellen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. 

Zulässige Fragen des Arbeitgebers

Zulässig sind alle Fragen, deren Beantwortung für den angestrebten Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit selbst von Bedeutung ist. Darunter fallen alle Fragen nach Ausbildung, Qualifikation und beruflichem Werdegang einschließlich Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten. Das gleiche gilt bei der Frage nach Sprachkenntnissen des Bewerbers, soweit sie für die Tätigkeit des Arbeitnehmers von Belang sind.

Fragt der Arbeitgeber nach der zeitlichen Flexibilität, Versetzungsbereitschaft und Bereitschaft zum Schichtdienst, oder etwaigen Nebentätigkeiten, so ist dies auch zulässig. Eine Frage nach einer Krankheit ist zulässig, wenn diese die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt oder aufhebt, als auch bei ansteckenden Krankheiten, die eine Gefahr für Kollegen oder Kunden darstellen. Auch darf gefragt werden, ob zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise durch eine geplante oder bereits bewilligte Operation oder Kur oder durch eine zurzeit bestehende Erkrankung, zu rechnen ist.

Unzulässige Fragen des Arbeitgebers

Unzulässigen Fragen sind solche mit diskriminierendem Charakter: Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts unzulässig. Gleiches gilt für die Frage nach dem Familienstand oder nach der Familienplanung. Ebenfalls benachteiligend ist die Frage nach der sexuellen Identität, als auch einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie nach dem Lebensalter oder nach der Religionszugehörigkeit und Weltanschauung.

Die Frage nach der Mitgliedschaft in politischen Parteien ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt allerdings für bestimmte Tendenzbetriebe, wie Verlage und Parteien oder im öffentlichen Dienst. Grundsätzlich ist die Frage nach Behinderung oder Schwerbehinderung nicht erlaubt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Behinderung die vertragsgemäße Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich macht und ihr Nichtvorliegen daher eine „wesentlich und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt.

Wenn Vorstrafen nicht (mehr) in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind, dürfen sie verschwiegen werden, nicht jedoch soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert, wie zum Beispiel die verkehrsrechtliche Vorstrafe eines Kraftfahrers oder Sittlichkeitsdelikte eines Erziehers.

Wie kann der Bewerber mit unzulässigen Fragen umgehen?

Im Falle unzulässiger Fragen hat der Bewerber das Recht zu schweigen. Ein Schweigen des Bewerbers erregt allerdings den Verdacht, der Bewerber habe etwas zu verbergen, was zu einer Gefährdung eines erfolgreichen Vertragsabschluss führen kann. Aufgrund dessen hat der Bewerber nicht nur die Möglichkeit zu schweigen, sondern er darf sogar die Unwahrheit sagen.

In Teil 3 zum Thema Bewerbungen wird Dr. Hess erklären, was passiert, wenn man bei der Bewerbung gefälschte Unterlagen vorlegt.

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