Handys an Schulen – verbieten oder einbeziehen?
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22. April 2016

Symbolbild Schweinfurt
Kontrovers diskutiert
Das Handy in der Schule ist wohl eines der am meisten und am kontroversesten diskutierten Themen an deutschen Schulen. Die einen sind für ein striktes Verbot, weil die Nutzung eines Smartphones die Schüler nur vom Unterricht ablenkt, die anderen halten überhaupt nichts davon, da Handys und insbesondere Smartphones heutzutage einfach zum Alltag dazugehören. Doch was sagt eigentlich das Schulgesetz dazu?
Verbot im Schulgesetz
Bayern ist das einzige Bundesland in Deutschland, dass ein im Schulgesetz verankertes Verbot von Handys im Unterricht hat. Im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (Art. 56) ist geregelt, dass u. a. Mobiltelefone im Schulgebäude und auf dem Schulgelände auszuschalten sind. Das heißt aber, sie dürfen auf dem Schulweg mitgeführt und genutzt werden, nicht aber mehr nach Betreten des Schulgeländes.
Handys dürfen abgenommen werden
Laut Schulgesetz müssen Mobilfunktelefone und auch andere digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken dienen, während der Schulstunde ausgeschaltet werden. Allerdings kann es auch Ausnahmen geben, zum Beispiel dann, wenn die Eltern über Änderungen im Tagesablauf ihrer Kinder informiert werden müssen. Wenn ein Schüler gegen die Regeln verstößt, darf die Lehrkraft das Handy vorübergehend abnehmen. Wie lange das Handy weggenommen wird, entscheidet der Lehrer.
Situation in Schweinfurt
Auch an den Schweinfurter Schulen gilt das Handyverbot, aber halten sich die Schüler daran? Und wie ernst nehmen es die Schulen und Lehrkräfte selbst mit dieser Regelung? Die Rektorin der Auen-Mittelschule erklärte uns, sie halte das Handyverbot für sehr sinnvoll. An der Schule wird das Verbot kommuniziert, die Schüler seien über den Art. 56 (5) BayEUG belehrt und die Eltern informiert. Handeln die Schüler zuwider, müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Das Handy wird dem Schüler dann entzogen und muss von einem Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Weiterhin drohe eine Ordnungsmaßnahme.
Ausnahmen sind allerdings auch an der Auen-Mittelschule möglich: „Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten“, so die Rektorin.

