Arbeitsrecht: Krank ist und bleibt krank!
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15. November 2016

Symbolbild Würzburg
Aktueller Fall – Personalgespräch im Krankheitsfall
Wer krank ist, muss freilich nicht arbeiten. Aber kann der Arbeitnehmer auch bei Krankheit einem Personalgespräch fernbleiben?
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 2. November 2016, Az.:10 AZR 596/15) erst kürzlich befasst. Ein Arbeitnehmer klagte auf die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer abgemahnt, weil er einem Personalgespräch ferngeblieben war, zu dem er von der Arbeitgeberin trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit eingeladen wurde. Das Personalgespräch sollte „der Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ dienen. Unsere Partner im Bereich Arbeitsrecht, die Reitmeier Rechtsanwälte klären auf, ob krank auch in Sonderfällen krank bleibt.
Rechtslage
Die Richter entschieden zu Gunsten des Arbeitnehmers: Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind.
Da aber der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwesenheit des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu auch in der Lage ist.
Kontaktverbot?
Besteht ein generelles Kontaktverbot zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Krankheit? Nein, ein generelles Kontaktverbot des Arbeitgebers besteht nicht. Der Arbeitgeber darf auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit dem erkrankten Arbeitnehmer in angemessenen Umfang in Kontakt treten, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Dies allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat.

