Einfach nervig: Anhänger blockieren Parkplätze
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Würzburg erleben
13. Februar 2017

Häufig zu sehen: Anhänger mit Werbebotschaften - Foto: Christian Papay
Werbeanhänger auf Parkplätzen
Die Autofahrer unter uns kennen das wohl alle: Die Parkplätze sind rar gesät – ob in der Innenstadt oder in Wohngebieten. Noch ärgerlicher ist es, wenn man nach der gefühlten zwölften Runde einen passenden Parkplatz gefunden hätte. Richtig: hätte! Denn womöglich ist der passende Parkplatz durch einen Anhänger blockiert. Auf diesem prangen häufig knallig bunte Werbeaufdrucke. Man könnte dem Eigentümer des Anhängers nun unterstellen, dass er seinen Anhänger lediglich für Werbezwecke auf einem Parkplatz abgestellt hat. Aber das tun wir natürlich nicht.
Denn sicherlich will kein Unternehmen seine potenziellen Kunden mit dem Besetzen freier Parkplätze verärgern. Also werden die Anhänger dort doch bestimmt nur zweckmäßig und für einen kurzen Zeitraum abgestellt, oder? Wir haben bei der Stadt Schweinfurt mal nachgefragt, wie die rechtliche Lage bei abgestellten Anhängern (mit dominanten Werbebotschaften) ist.
Rechtliche Lage und Hintergrund
Die Pressestelle der Stadt Schweinfurt hat uns zu dem Thema folgendes geschrieben:
„Das bewusste Abstellen und regelmäßige Versetzen von Werbeanhängern wird von der Stadt Schweinfurt als Sondernutzung gesehen, die vom Gemeingebrauch nicht mehr abgedeckt ist. Grund: vermutlich spart der Halter für seinen Anhänger einen Stellplatz auf Privatgrund ein und betreibt mit dem Anhänger eine mobile Werbeanlage, um möglicherweise anderweitige Kosten für Plakatierung oder Werbung einzusparen.“ Eine Sondernutzung an öffentlichen Straßen ist nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz genehmigungspflichtig.
Anzeige kann erstattet werden
Solche Anhänger werden überwiegend zu verkehrsfremden Zwecken abgestellt, namentlich zur Werbung, und können daher grundsätzlich als ungenehmigte Sondernutzung zur Anzeige gebracht werden.
Generell werden Parkverstöße mit Anhängern im Rahmen des Bußgeldkatalogs geahndet und kosten laut der Stadt Schweinfurt 20 Euro Verwarngeld.
Einzelfall beachten
Generell ist der konkrete Einzelfall und die Beweislage zu beachten. Kriterien bei der Ahndung können zum Beispiel die Zeitdauer des Abstellens, die Gesamtaufmachung, die tatsächliche Nutzung des Anhängers auf der Straße zu Verkehrszwecken, die Nähe oder der Bezug zu einem Geschäft („Wegweiser“), etc. sein.
Frist: 2 Wochen
Auch wenn evtl. keine Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht in Anspruch genommen wird, besagt die Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 3 b StVO), dass Anhänger mindestens alle zwei Wochen bewegt werden müssen, also lediglich 14 Tage an einem Ort stehen dürfen, wenn sie zugelassen sind und die Beschilderung es zulässt.
„Parken PKW“
Laut der Stadt Schweinfurt wurden in den letzten zwei Jahren bereits einige Stellen im Stadtgebiet mit „Parken PKW“ beschildert, wie zum Beispiel die Rhönstraße (stadtauswärts), der Heckenweg, die Europa-Allee und der Parkplatz Sennfelder Bahnhof. Hier wurden gezielt LKW, Wechselbrücken oder Werbeanhänger abgestellt und waren teilweise ein Sicherheits- oder ein Parkproblem.
Melden erlaubt
Man erkennt, dass die rechtliche Lage zu dem Thema nicht immer einfach einzuordnen ist. Sind Anhänger allerdings auffällig, so kann man dies melden. Bleibt zu hoffen, dass Unternehmen, welche ihre Anhänger auf Parkplätzen abstellen, einsichtig sind und andere Kanäle für Werbemaßnahmen nutzen. Schon allein im Angesicht der Parkplatzsituation in Schweinfurt.
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