Kinderpornografie: SEK durchsucht Wohnung in Lohr

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Würzburg erleben

18. September 2017

Ein Beamter des Spezialeinsatzkommandos (SEK) Symbolfoto: News5/Herse
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Ein Beamter des Spezialeinsatzkommandos (SEK) Symbolfoto: News5/Herse

Rammbock und Blendgranate im Einsatz

LOHR – OT STEINBACH, LKR. MAIN-SPESSART. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung ist am Donnerstagabend auch das Spezialeinsatzkommando der Polizei zum Einsatz gekommen. Der Mieter der Wohnung erlitt bei dem Einsatz leichte Verletzungen, welche ambulant behandelt wurden.

Mieter leicht verletzt

Bereits seit längerer Zeit führt die Kriminalpolizei Würzburg intensive Ermittlungen im Bereich der Kinderpornografie. In diesem Zusammenhang durchsuchte die Kripo am Donnerstagabend eine Wohnung in Steinbach. Diese richterlich angeordnete Durchsuchung unterstützte ein Spezialeinsatzkommando der Polizei.

Was genau ist ein „SEK“?

Der Einsatz des Spezialeinsatzkommandos diente in erster Linie der Beweismittelsicherung. Um zu verhindern das Daten gelöscht und damit möglicherweise Beweismittel vernichtet werden, hatten die SEK-Beamten bei dem Zugriff eine Blendgranate und einen Rammbock eingesetzt.

Bei dem Einsatz erlitt der Mieter der Wohnung leichte Verletzungen, welche ambulant behandelt wurden.

Ermittlungen laufen

Die umfangreichen Ermittlungen führt weiterhin die Kripo in enger Absprache mit der Staatsanwaltschaft Würzburg. Der Tatverdächtige konnte nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder auf freien Fuß gesetzt werden, da keine Vorraussetzungen für eine Haft gegeben waren.

Information der Redaktion:

Auszug aus § 112 StPO: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

Eine Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.

Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,

2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

Dieser Artikel beruht auf einer Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Unterfranken.

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