Sind Fahndungsaufrufe bei Facebook strafbar?
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2. November 2017

Katharina Nürck informiert zum Thema private Fahndung per Facebook. Foto: Reitmaier Rechtsanwälte
Immer häufiger wird von Privatpersonen auf Facebook öffentlich mit Bildern vor Personen gewarnt oder nach ihnen gesucht. Zunächst wird der Leser dies für keine große Sache und eventuell sogar für hilfreich bei der Aufklärung eines Verbrechens durch die Polizei halten. Bei genauerer Betrachtung der Rechtslage stellt sich der Sachverhalt allerdings für denjenigen, der den Fahndungsaufruf gestartet hat, um einiges riskanter dar. Denn auch Straftäter, ganz zu schweigen von lediglich einer Straftat verdächtigen Person oder einer Person, gegen die noch nicht einmal ermittelt wird, haben Persönlichkeitsrechte. Frau Nürck von Reitmaier Rechtsanwälte klärt auf:
„Unschuldsvermutung“ gilt
Immerhin gilt die sogenannte „Unschuldsvermutung“, die ein wesentliches Rechtsprinzip in einem Rechtsstaat ist und für jeden tatverdächtigen Bürger solange besteht, bis er in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts kann zu kostenintensiven Abmahnungen, teuren Unterlassungsklagen und Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüchen gegen den privaten „Fahnder“ führen.
Achtung bei privater Fahndung!
Zudem erfüllt der private Fahndungsaufruf zumeist auch Straftatbestände, wie den der Beleidigung und der falschen Verdächtigung, falls sich der Verdacht einer Straftat im weiteren Verlauf der Ermittlungen nicht bestätigt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ein offizieller Aufruf der Polizei zugrunde liegt. Das Vorliegen eines polizeilichen Fahndungsaufrufs muss der private „Fahnder“ allerdings nachweisen können, um einer eventuellen Schadensersatzklage oder einem gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu entgehen.
Lieber Liken als Teilen
Auch bei einem Beitrag aus den Medien – wenn es sich nicht gerade um eine vertrauenswürdigen Quelle, wie einer bekannten Tageszeitung, handelt – sollte man skeptisch bleiben und den Beitrag nicht ohne weitere Prüfung auf Facebook teilen. Denn der Verbreiter macht sich den Inhalt zu eigen. Das kann dazu führen, dass man dafür haftet, wenn der Beitrag Verleumdungen oder Beleidigungen enthält. Lediglich „Liken“ ist nicht strafbar, weil diese Form der Unterstützung nicht als Zustimmung gewertet werden kann, sondern rechtlich wertneutral oder von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Verletzung des Urheberrechts
Zudem kommt eine Verletzung des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG, in Betracht. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen davon lässt das Kunsturhebergesetz zwar in § 23 KUG zu. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen demnach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen und Bilder von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet und zur Schau gestellt werden. Zudem erstreckt sich die Ausnahme des § 23 KUG auch auf Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Wichtige Details
Die Befugnis erstreckt sich jedoch auch hier nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Zudem begeht derjenige nach § 33 KUG eine Straftat, der entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Diese Voraussetzungen werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von privaten Fahndungsaufrufen auf Facebook erfüllt. Nach § 33 KUG droht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, mindestens aber eine Geldstrafe.
Schutz vor „Hetz-Aufrufen“
Damit genießen Tatverdächtige nicht nur vor der staatlichen Obrigkeit, sondern auch vor Privatpersonen einen umfassenden Schutz vor (un)berechtigten „Hetz-Aufrufen“. Denn in Deutschland gilt die Unschuldsvermutung. Man muss sich nur einmal in die Lage des möglicherweise unschuldigen Opfers eines Hetz-Aufrufes hineinversetzen, welches von der Öffentlichkeit vorverurteilt wird. Man wird dann sofort verstehen, warum die Interessensabwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Persönlichkeitsrechten des tatverdächtigen Bürgers den Behörden überlassen werden muss. Diese müssen nämlich objektiv prüfen, also ohne sich von subjektiven Gefühlen oder Rachegedanken leiten zu lassen, ob das Privatinteresse des Tatverdächtigen hinter dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung zurück steht. Diese Abwägung kann in einem Rechtsstaat nicht der Willkür der Mitbürger überlassen bleiben.

