Hartz-4: Wer zahlt den Kindergarten?
Anzeige
Katharina Kraus
9. Juli 2018

Kindergarten. Symbolfoto: Pascal Höfig
Gastbeitrag der Arbeitslosen Selbsthilfe.
Die Bundesländer und Kommunen bestimmen selbst, ob und in welcher Form sie die elterliche Kostenbeteiligung am Kindergarten staffeln. Allerdings gibt es eine gesetzliche Grundlage, die einkommensschwache Haushalte berücksichtigt und die kommt vom Bund.
§ 90 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII schreibt vor, dass Eltern, für die der Kindergartenbeitrag eine unzumutbare Belastung darstellt, eine Ermäßigung beantragen können. Die Unzumutbarkeit lässt sich anhand des Einkommens feststellen. Hartz-4-Empfänger können deshalb Zuschüsse zum Elternbeitrag für Kiga und Kita beantragen. Anders als bei den übrigen Hartz-4-Leistungen ist dafür aber nicht das Jobcenter zuständig, sondern das örtliche Jugendamt.
Weitere Informationen zu den Kindergartenkosten bei Hartz-4-Bezug sind auf arbeitslosenselbsthilfe.org unter dem Stichwort „Kindergartenkosten bei Hartz 4“ nachzulesen.
Wann unzumutbare Belastung?
Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Diese ergibt sich aus:
- Dem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe (der Regelbedarf richtet sich nach Alter und Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen);
- den Aufwendungen für die Unterkunft (sofern die Kosten dafür angemessen sind);
- einem Familienzuschlag in Höhe von 70 Prozent des Regelbedarfs.
Wichtig: Kindergeld wird bei Hartz-4-Bezug als Einkommen angerechnet.
Kostenübernahme während Arbeitsamt-Maßnahme
Die Kosten für die Kinderbetreuung werden grundsätzlich in vollem Umfang übernommen, wenn der Betroffene an einer Maßnahme des Arbeitsamtes teilnimmt und für diese Zeit einen Betreuungsplatz für seine Kinder in Anspruch nehmen muss. Das betrifft folgende Maßnahmen:
- Eingliederungsleistung (bei vorliegender Eingliederungsvereinbarung), die auf eine baldige Stellenaufnahme abzielt
- Arbeitsgelegenheit (mit Mehraufwandsentschädigung)
- Maßnahme zur Eignungsfeststellung, Weiterbildungs- oder Trainingsmaßnahme: Die Kostenübernahme ist hier auf 130 Euro beschränkt. Übersteigen die Kosten die Pauschale, ist eine Aufstockung möglich.
In diesen Fällen ist dann unter Umständen trotzdem das Jobcenter zuständig. Betroffene sollten sich deshalb zuerst bei ihrem zuständigen Sachbearbeiter über den Antrag auf Kostenübernahme der Betreuung erkundigen.
Zuschüsse zum Mittagessen
Bei einigen Kindergärten sind die Mahlzeiten noch nicht in den Kosten inbegriffen und müssen deshalb zusätzlich einkalkuliert werden. Auch hier gibt es auf Antrag einen Zuschuss. In diesem Fall ist tatsächlich das Jobcenter zuständig, denn die Leistung stammt aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Anspruch darauf haben nicht nur Hartz-4-Empfänger, sondern auch Personen, die Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz beziehen.
Dabei handelt es sich beim Essensgeldzuschuss um einen zweckgebundenen Betrag. Das Geld (meist eine monatliche Pauschale) dient der Mittagsverpflegung im Kindergarten. Erhalten Betroffene bereits einen Geldbetrag aus anderer Quelle, der demselben Zweck dient, so kann kein Essensgeldzuschuss aus dem Bildungs- und Teilhabepaket mehr beansprucht werden.
Würzburg: Elternbeitrag einkommensunabhängig
Wie teuer ein Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte ist, hängt nicht nur vom Bundesland, sondern auch von der Gemeinde ab. In manchen Kommunen wird von vornherein das Einkommen berücksichtigt. In Würzburg ist das nicht der Fall. Auch beim letzten Kindergartenjahr, das mancherorts beitragsfrei ist, macht Würzburg keine Ausnahme. Eltern werden bis zum Ende des Kindergartenbesuchs ihres Sprösslings zur Kasse gebeten. Dafür werden Geschwisterermäßigungen gewährt.
| Durchschnittliche Betreuungszeit
pro Tag in Stunden |
Durchschnittliche Betreuungszeit
pro Woche in Stunden |
Kostenbeteilungung
in Euro 1. Kind |
2. Kind | 3. Kind |
| 1-2 | Bis 10 | 80 | 50 | 40 |
| 2-3 | 10,1-15 | 120 | 90 | 60 |
| 3-4 | 15,1-20 | 160 | 130 | 80 |
| 4-5 | 20,1-25 | 180 | 150 | 90 |
| 5-6 | 25,1-30 | 200 | 170 | 100 |
| 6-7 | 30,1-35 | 220 | 190 | 110 |
| 7-8 | 35,1-40 | 240 | 210 | 120 |
| 8-9 | 40,1-45 | 260 | 230 | 130 |
| Mehr als 9 | Mehr als 45 | 280 | 250 | 140 |
Antrag auf Ermäßigung und Essensgeldzuschuss
Dass Würzburg nicht automatisch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bei den Kindergartenkosten berücksichtigt, ändert aber nichts an den eingangs erläuterten Regelungen des Bundes.
Stellen die Kosten eine unzumutbare Belastung dar, kann ein Antrag auf Ermäßigung oder Kostenübernahme gestellt werden. Dieser geht jedoch nicht an das Jobcenter, sondern das Jugendamt:
- Die Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, Kolpingstraße 11, 4. Stock, 97070 Würzburg, Tel.: 0931/37-2517.
Der Essensgeldzuschuss, der beim zuständigen Jobcenter beantragt werden muss, beläuft sich in Würzburg auf:
- 17 Euro monatlich für zehn Monate (in Schulen, Hort und Schülerbetreuung im Kindergarten), und
- 20 Euro monatlich für elf Monate (in Kindertagesstätten).
Die Ansprechpartner variieren, je nachdem, welche Sozialleistungen Betroffene beziehen. Hartz-4-Empfänger wenden sich an:
- Das Jobcenter der Stadt Würzburg, Bahnhofstraße 7, 97070 Würzburg, Tel.: 0390/2996-0;
Anmerkung der Redaktion
Gastbeiträge geben nicht automatisch die Meinung der Redaktion wieder. Sie sollen zur Debatte anregen – so wie auch jeder gute Kommentar auf Facebook. Wir geben deshalb allen unseren Lesern die Chance, ihre Meinung bei uns zu veröffentlichen und diese diskutieren zu lassen. Wir freuen uns über Gastbeiträge zu allen Themen an: redaktion@wuerzburgerleben.de

