Mit Dodge Challenger auf A70: Geldstrafe und Führerscheinentzug für Raser

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Würzburg erleben

9. November 2018

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Auto. Symbolfoto: Pascal Höfig

Mit bis zu 260 km/h folgten die Beamten der Verkehrspolizei Schweinfurt-Werneck dem Dodge Challenger im Juli 2018 auf der A70, bis sie ihn bei Werneck stoppten. Zuvor war der Fahrer mit quietschenden Reifen und laut aufheulendem Motor durch eine scharfe Rechtskurve an der Anschlussstelle Bergrheinfeld an der Streifenbesatzung vorbei gerast. Am Mittwoch stand der 29-Jährige Fahrer nun vor dem Amtsgericht Schweinfurt. Angeklagt nach dem recht neuen § 315d StGB. Er wird eines „verbotenen Kraftfahrzeugrennens“ bezichtigt.

Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft Schweinfurt – Foto: Pascal Höfig

Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft Schweinfurt – Foto: Pascal Höfig

Hohes Unverständnis

Der Fall hatte für große Diskussionen in den sozialen Medien geführt. In über 200 Kommentaren ließen sich viele Leser auf unserer Facebook-Seite u.a. über eine angebliche „Polizeiwillkür“ aus, die dem Fahrer des Dodge widerfahren wäre. Einige konnten erst gar nicht nachvollziehen, warum der Fahrer denn überhaupt kontrolliert wurde. In dem Teilbereich der A70 in Fahrtrichtung Würzburg gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Die Überschreitung irgendeiner Geschwindigkeitsbegrenzung brachten den Fahrer aber auch gar nicht erst in diese Lage. Es war seine rücksichtslose, nicht angepasste Fahrweise, die ihn jetzt 2.000 Euro und den Führerschein gekostet hat.

Fahrzeug mehrfach extrem beschleunigt

Gegen 21:15 Uhr war der Fahrer im Juli 2018 mit seinem Dodge Challenger bei Bergrheinfeld auf die Autobahn A 70 aufgefahren. Treffender ausgedrückt ist vermutlich der Begriff „gerast“. So sieht es jedenfalls die Staatsanwaltschaft Schweinfurt und wirft dem 29-Jährigen vor, „grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“,  mit dem Ziel eine „höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ auf die Autobahn aufgefahren zu sein. Hierbei soll er extrem stark beschleunigt und alle Gänge bis zur Belastungsgrenze voll ausgefahren haben.

Bis zur Belastungsgrenze

Mit quietschenden Reifen und laut aufheulendem Motor raste er dann an einer Streife der Verkehrspolizei Schweinfurt-Werneck vorbei, bevor er mit hoher Geschwindigkeit in einer starken Rechtskurve erneut Vollgas gab. Laut Staatsanwaltschaft übersteuerte der Dodge anschließend derart stark, dass es dem Fahrer vollkommen unmöglich war, den Verkehr auf der Autobahn zu sehen, geschweige denn, sein Auffahren auf die A70 zu sichern. Er habe damit ohne jegliche Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer den Verkehr extrem gefährdet.

Mit 260 km/h unterwegs

Weiter ging es dann auf der A70 Richtung Würzburg. Die Beamten erreichten beim Nachfahren selbst Geschwindigkeiten von bis zu 260 km/h, bevor sie ihn bei Werneck stoppen konnten. Noch an Ort und Stelle ordnete der Staatsanwalt die Beschlagnahmung des Führerscheins an. Nach dem neuen Gesetz hätte er sogar auch zusätzlich das Fahrzeug einziehen können.

Einspruch gegen Strafbefehl

Knapp vier Monate später steht der Fahrer nun vor dem Amtsgericht Schweinfurt. Weil er Einspruch gegen den vorangegangenen Strafbefehl eingelegt hatte, wurde nun der Fall am Mittwoch mündlich vor dem Gericht verhandelt.

Nach der Vernehmung von zwei Zeugen, zog der Angeklagte aber seinen Einspruch, vermutlich mangels Erfolgsaussichten, zurück und akzeptierte damit den eigentlichen Strafbefehl. So blieb es bei der verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 €, also insgesamt 2.000 Euro.

Führerschein eingezogen

Der 29-Jährige wird auch noch einige Zeit ohne den bereits beschlagnahmten Führerschein auskommen müssen. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit dem Urteil ebenfalls entzogen. Vor Ablauf einer Sperrfrist von zehn Monaten ist eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Führerschein. Symbolfoto: Pascal Höfig

Neuer Straftatbestand des § 315d StGB

Der 29-Jährige ist damit einer der Ersten im Raum Unterfranken, die nach dem neuen  § 315d StGB, „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“, vor Gericht stand. Nach zahlreichen schrecklichen Unfällen, hatte der Gesetzgeber reagiert und den Straftatbestand des § 315d StGB erst im Oktober 2017 eingeführt.

Der vollständige Gesetzestext

Seitdem ist das Ausrichten, das Durchführen und die Teilnahme (als Kraftfahrzeugführer) an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen explizit verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer dabei Leib oder Leben anderer Menschen gefährdet, muss sogar mit bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Sollte durch solche Autorennen gar ein Mensch getötet werden, sind Strafen von einem bis zu zehn Jahren möglich.

Auch „Einzelraser“ werden bestraft

Aber nicht nur die „bekannten“ Autorennen z.B. in der Innenstadt, werden bestraft. Auch sogenannte „Einzelraser“, wie in diesem Fall, können nun belangt werden. Nämlich dann, wenn sich der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Es kommt auch dabei überhaupt nicht darauf an, dass ein Mensch zu Tode kommt oder verletzt wird. Die Strafbarkeit wird schon mit der abstrakten Gefährlichkeit des Rennens und des Rasens begründet.

Wichtig zu wissen:

Es müssen alle Vorraussetzungen zusammen gegeben sein, um sich einer Straftat nach § 315d StGB strafbar zu machen. Also die der „nicht angepassten Geschwindigkeit“, „grob verkehrswidrig(es)“ und „rücksichtslos(es)“ Fahren. Zudem das Fahren „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie hoch sind, fallen nicht darunter.

„Um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ meint nicht, die Übertretung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern liegt dann vor, wenn ein „Renncharakter“ gegeben ist. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.

Eine „nicht angepasste Geschwindigkeit“ ist auch dort möglich, wo überhaupt keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Neben dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass jede Gefährdung ausgeschlossen ist.

Wenn es die Straßen- oder Verkehrsverhältnisse also nicht zulassen, muss auch bei „freien Strecken“ entsprechend gefahren werden.

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