„Promillegrenzen“ von Autofahrern gelten auch für „E-Scooter“
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Würzburg erleben
9. April 2021

E-Scooter in Würzburg. Foto: Selina Dietrich
Ein Gastbeitrag von Reitmaier Rechtsanwälte Würzburg.
Wie Würzburg erleben schon vorige Woche berichtete ist Bayern das Bundesland mit den zweithäufigsten Unfällen im Zusammenhang mit E-Scootern. Die häufigste Unfallursache sind hierbei Alkoholfahrten. Allerdings ist von dem Benutzen von E-Scootern unter Alkoholeinfluss dringend abzuraten, denn es drohen nicht nur schwere Verletzungen von anderen und sich selbst. Denn selbst ohne Unfall kann eine Alkoholfahrt mit einem E-Scooter strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bei denen auch ein Führerscheinentzug droht, so Experte und Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik.
Promillegrenze nicht wie bei Fahrrädern
Mittlerweile ist auch durch obergerichtliche Rechtsprechung – zumindest in Bayern – gesichert, dass bei Alkoholfahrten mit E-Scootern dieselben Grundsätze wie bei anderen Kraftfahrzeugen anzuwenden sind. Es gelten dieselben Promillegrenzen wie bei Kraftfahrzeugen als kaum widerlegbares Indiz für das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit bei den verschiedenen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr und nicht die Promillegrenzen wie bei Fahrrädern. Auch kann es nach solchen Trunkenheitsfahrten neben den Geld- bzw. Freiheitsstrafen auch zum Führerscheinentzug kommen.
Absolute & relative Fahruntüchtigkeit
Doch was bedeuten eigentlich die sogenannten Promillegrenzen? Bei diesen handelt es sich um Beweisregeln, bei dem eine Fahruntüchtigkeit vermutet wird. Unterschieden wird hier zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit: Sind die Grenzen der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten, wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig gewesen ist. Beim Überschreiten der relativen Fahruntüchtigkeitsgrenzen wird eine Fahruntüchtigkeit vermutet, soweit weitere Fahrfehler hinzutreten.
Bei Kraftfahrzeugen liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ und die der relativen Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 0,3 ‰. Bei Fahrrädern liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰.
Mit anderen Kfz gleichgesetzt
Umstritten war lange Zeit in der Rechtsprechung, wie auch in der juristischen Fachliteratur, ob bei Alkoholfahrten von E-Scootern nun die Beweisregeln von Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern anzuwenden sind und ob auch der Führerschein bei solchen Alkoholfahrten angeordnet werden kann. Allerdings hat mittlerweile das Bayerische Oberste Landesgericht am 24.07.2020 nach einer Revision (Az.: 205 StRR 216/20) das Urteil des Amtsgerichts (über eine Geldstrafe und Führerscheinentzug) gegenüber einem Angeklagten aufrechterhalten, der bei der Heimfahrt vom Oktoberfest auf einem E-Scooter mit einem BAK von 1,35 ‰ angehalten wurde. Das Gericht sah sowohl die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit als auch den Führerscheinentzug als rechtmäßig an, da der Gesetzgeber E-Scooter mittlerweile mit anderen Kraftfahrzeugen gleichgesetzt hat.
Da diese Gleichsetzung von Kraftfahrzeugen in allen Bereichen des Strafrechts gilt, ist auch bei dem Erwerb von E-Scootern darauf zu achten, ob diese zugelassen oder versichert werden müssen, da auch hier strafrechtliche Konsequenzen drohen können.
Bei weiteren Anliegen und Problemen im Verkehrs- und Strafrecht helfen die Rechtsanwälte der Kanzlei Reitmaier Rechtsanwälte gerne weiter.

