Schreckschuss, Pfefferspray und Elektroschocker: Worauf du achten solltest

Wuerzburgerleben

15. Januar 2016

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

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Selbstverteidigungswaffen boomen

Nicht nur die Vorfälle der Kölner Silvesternacht haben in der Bevölkerung große Verunsicherung ausgelöst. Es vergeht kaum ein Tag, an dem sich Bürger melden und einen sexuellen Übergriff anzeigen. Diese Ereignisse beunruhigen stark – deutschlandweit. Mit der Angst steigt auch die Nachfrage nach dem Selbstschutz.

Neben Selbstverteidigungskursen, die aktuell fast überall voll belegt sind, legen sich viele auch Selbstverteidigungswaffen zu. Pfefferspray, Schreckschusswaffen und andere „Selbstschutz-Waffen“, werden bereits seit letztem Jahr verstärkt gekauft. Angst vor sexuellen Übergriffen, Schutz vor Einbrechern oder auch die schrecklichen Terroranschläge in den letzten Wochen, verunsichern viele.

Nach Silvester explodierte nun die Nachfrage, so dass es bereits zu Lieferengpässen kommt.  Doch ist es überhaupt sinnvoll sich mit Reizgas, Elektroschocker oder Schreckschusspistole zu bewaffnen? Was gibt es zu beachten?

Laut rufen und Zeugen einbeziehen

Vorab – Die oberste Regel lautet: Geht gefährlichen Situationen aus dem Weg. Wenn sich beispielsweise in einer Gruppe etwas zusammenbraut, nicht warten, sondern zügig entfernen. Für Frauen ist es ratsam, sich in Gruppen aufzuhalten. Wenn man zur Toilette oder nach Hause geht, in der Gruppe Bescheid sagen, damit sich die anderen keine Sorgen machen und bei längerem Verschwinden nachhaken können.

In einer echten Notsituation geben Experten übereinstimmend den Tipp, laut zu rufen und umstehende Menschen direkt und gezielt anzusprechen: „Hey, du mit der blauen Jacke, helf mir bitte und rufe die Polizei!“. Sollte es zu einem Übergriff kommen, ist grundsätzlich alles erlaubt: Schreien, treten, kratzen, beißen und so schnell wie möglich fliehen. Oder eben der Einsatz einer Selbstverteidigungswaffe.

Hier gibt es aber einiges zu beachten. Die Gefahr bei solchen Selbstverteidigungswaffen ist, dass das Mitführen eine gewisse Sicherheit vermittelt, welche nur bei richtigem Umgang vorhanden ist.

In einer Notsituation kann man auch nicht in der Tasche wühlen – dann ist es meist schon zu spät. Zudem besteht die Gefahr sich selbst und andere in Gefahr zu bringen. Was alles beachtet werden sollte:

Pfefferspray

Der Einsatz von Pfefferspray ist grundsätzlich ein Körperverletzungsdelikt. Pfefferspray ist eigentlich ein Tierabwehrspray und darf auch nur dazu mitgeführt werden, um sich gegen Tierangriffe zu verteidigen. Ist es nicht als solches gekennzeichnet, gilt es in Deutschland als Waffe und ist verboten. Das Sprühen mit Pfefferspray erfüllt also immer den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung und kann nur gerechtfertigt werden, wann man sich in einer ernsten Notwehrsituation befindet.

Oft wird auch davor gewarnt, dass eine solche Waffe zur Eskalation der Situation beitragen, oder dass der Täter der angegriffenen Person das Spray entreißen kann. Mit einem Pfefferspray, das man legal mit sich führen darf, ist man insgesamt aber vermutlich sicherer unterwegs als ohne Spray. Und wer sich sicherer fühlt, tritt selbstbewusster auf, was potenzielle Angreifer ebenfalls abschrecken kann. Wichtig ist allerdings, das Pfefferspray maßvoll und nur in Notsituationen anzuwenden.

Schreckschusswaffen / Gaswaffen

Immer mehr Menschen beantragen in Bayern einen sogenannten „kleinen Waffenschein“. Insgesamt 46.690 dieser Scheine, die zum Führen von Reizgas-, Schreckschuss- und Signalwaffen berechtigen, haben die bayerischen Behörden nach Angaben des Innenministeriums bis Ende 2015 ausgestellt.

Nur mit PTB-Zeichen

Der „kleine Waffenschein“, ist eine behördliche Bescheinigung, die zum Führen von sogenannten PTB-Waffen (PTB steht für Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) berechtigt. Dieser muss beantragt werden. Gemeinhin kennt man PTB-Waffen als „Scheckschusswaffen“. Mit diesen können neben Platzpatronen, auch Reizgas und pyrotechnische Munition verschossen werden.

Der kleine Waffenschein ist nur zusammen mit einem Bundespersonalausweis gültig. Bei einer Personenkontrolle müssen sowohl der kleine Waffenschein als auch der Personalausweis vorgezeigt werden können.

Bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe

Das Führen von Schreckschusswaffen ohne kleinen Waffenschein kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe belangt werden.

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition muss (sowohl mit als auch ohne kleinen Waffenschein) getrennt erfolgen. Unbefugte (insbesondere Minderjährige) dürfen nicht auf die Waffe zugreifen. Ein Überlassen (verkaufen, verleihen, übergeben) an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

Kaufen kann man PTB-Waffen, bereits wenn man über 18 Jahre ist, auch ohne kleinen Waffenschein – solange man die Waffe nur in der eigenen Wohnung, eigenen Geschäftsräumen oder auf dem eigenen befriedeten Besitztum bei sich hat.

Will man sie auch darüber hinaus mit sich tragen, braucht es den „kleinen Waffenschein.“ Generell dürfen PTB-Waffen nicht zu öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, Theater oder Kino, Fußballspielen und Volksfesten mitgenommen werden.

Abfeuern in der Öffentlichkeit

Das Abfeuern von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit ist trotz kleinem Waffenschein nicht erlaubt – auch nicht zu Silvester. Sofern man nicht aus Notwehr schießt, ist das Schießen eine Ordnungswidrigkeit, ohne kleinen Waffenschein sogar eine Straftat.

Die Gefahr bei PTB-Waffen ist, dass sie sich kaum von scharfen Pistolen und Revolvern unterscheiden. Im Ernstfall könnte es zu gefährlichen Verwechslungen kommen und beispielsweise einen Polizeibeamten zur scharfen Dienstwaffe greifen lassen, weil er glaubt einer echte Waffe gegenüber zu stehen.

Elektroschocker

Mit der notwendigen PTB Kennzeichnung sind solche Geräte in Deutschland freiverkäuflich ab 18 Jahren. Es verursacht beim Angreifer je nach Dauer, Muskelkrämpfe, Verlust der Orientierung und einen Schock. Großer Nachteil: Der Einsatz erfordert eine starke Nähe zum Angreifer.

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