Beleidigung des Vorgesetzten – Kündigungsgrund?

Wuerzburgerleben

29. Januar 2016

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

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Vom Chef genervt

Stress auf der Arbeit ist für viele Standard. Hier und da kommen noch weitere Aufgaben hinzu und der Chef stresst auch schon wieder. Irgendwo muss dieser abgelassen werden, also wird der Kollegin auf der anderen Seite des Büros eine Nachricht geschrieben: Mit kreativen Flüchen und ausgefallenen Kraftausdrücken wird der Chef beleidigt. Vielen kommt diese Situation wahrscheinlich bekannt vor, doch was wenn die Kollegin nicht zu der netten Sorte gehört und dem Chef die Nachricht zeigt?

Beleidigung im Vertrauen kein Kündigungsgrund

Im Jahr 2014 urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem ähnlichen Fall: Ein Arbeitnehmer kann wegen Beleidigung des Chefs nicht gekündigt werden, wenn die Beleidigung im Vertrauen ausgesprochen wurde, dies berichtet Zeit Online.

In jenem Fall habe laut Zeit Online ein Herzchirurg einer Operationsassistentin mehrere SMS geschrieben, da sie aufgrund eines Personalengpasses eine Schicht übernehmen sollte. Nachdem diese ihm zurückgeschrieben hatte, dass sie bereits Bescheid wisse, beleidigte der Herzchirurg, laut Tatbestand im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, seinen Vorgesetzten als „autistisches Arschloch“, da dieser den Herzchirurgen wohl sehr kurzfristig darüber informiert hat.

Verrat durch Kollegen

Die Operationsassistentin hingegen liefert ihren Kollegen überraschenderweise ans Messer und zeigt dem Chef die SMS. Daraufhin erhält der Chirurg ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung wegen grober Beleidigung von der Krankenhausverwaltung. Laut Zeit Online sei das Vertrauensverhältnis zwischen Chef und Oberarzt geschädigt, was negative Auswirkungen auf Patienten während einer Operation haben könne.

Schutz des Persönlichkeitsrechts

Doch die Richter befanden die Kündigung als unwirksam, da die Aussage des Herzchirurgen sich weder auf den Betriebsfrieden noch auf das Vertrauensverhältnis ausgewirkt habe. Denn die Äußerung des Chirurgen war vertraulich und stehe unter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Dieses wurde wiederum von der Operationsassistentin verletzt, indem sie die Privatsphäre und den freien Ausdruck der Persönlichkeit, welche vom Grundgesetz gewährleistet werden, missachtet hat.

Vertrauensmissbrauch

Außerdem dürfe ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass seine im Vertrauen geäußerten Worte nicht verraten werden und dadurch der Betriebsfrieden und das Vertrauensverhältnis darunter leiden müssen. Wenn ein Kollege – in diesem Fall die Operationsassistentin – dieses Vertrauen missbraucht, dann dürfe dies nicht zu Lasten des Herzchirurgen fallen, so Zeit Online.

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