Märchen aus dem Mietrecht: Teil 1

Katharina Kraus

12. August 2016

Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

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Irrtümer eingenistet

Leider hat sich im Bewusstsein vieler Mieter und Vermieter eine Reihe von Irrtümern eingenistet, die den partnerschaftlichen Umgang miteinander unnötig erschweren. Die Experten von Dürrnagel Immobilien aus Würzburg haben diese „Märchen“, die den Juristen immer wieder aufgetischt werden, gesammelt und führen diese nachstehend mit der notwendigen juristischen Korrektur auf. Im ersten Teil geht es um die Märchen der Mieter.

Das Märchen von den drei Nachmietern

Viele Mieter meinen, man könne sich durch Stellung von drei Nachmietern aus langfristigen Mietverhältnissen oder längeren Kündigungsfristen vorzeitig lösen. Das ist falsch! Verträge sind einzuhalten. Nur aufgrund beiderseitiger Vereinbarung kann ein Mietverhältnis abgekürzt werden, sei es mit oder ohne Nachfolgemieter.

Das Märchen vom lauten Feiern

Mancher Mieter glaubt, er habe das Recht, einmal im Monat eine laute Feier zu veranstalten. Man stelle sich dies einmal in einem großen Mietshaus mit sehr vielen Wohnungen vor: Man könnte dort kaum noch eine Nacht ein Auge zu tun. Lautstarkes Feiern ist grundsätzlich verboten! Ausnahmen werden allenfalls bei so wichtigen und seltenen Anlässen wie einer Hochzeit zugelassen.

Das Märchen vom Abwohnen der Kaution

Wer auszieht, möchte natürlich bald seine Kaution zurückhaben. So berechtigt der Wunsch ist: Es geht nicht an, die letzten Mieten einzubehalten und die Kaution dadurch „abzuwohnen“. Dies kann nur bei Vermietern empfohlen werden, die nachweislich in finanziellen Schwierigkeiten sind. Ansonsten kann der Einbehalt der Mieten teuer werden, denn der Vermieter kann einen Anwalt einschalten oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Das Märchen von der provozierten Kündigung

Eine weitere Variante zum Thema vorzeitige Vertragsbeendigung geistert durch die Köpfe von Mietern: „Wenn ich vorzeitig aus dem Vertrag ‚raus will‘, brauche ich doch nur die Miete nicht mehr zu zahlen. Der Vermieter kündigt dann fristlos, und die Sache ist für mich erledigt.“ So einfach geht das nicht! Sicherlich wird die Rechnung mit der Kündigung meistens aufgehen, nur: Bis ein neuer Mieter gefunden ist, muss die Miete weitergezahlt werden!

Drei Märchen über Wohnungsmängel

Weist die Wohnung Schäden („Mängel“) auf, so behalten viele Mieter die gesamte Miete ein. Davon ist dringend abzuraten! Die Miete ist nur insoweit gemindert, als die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Daher empfiehlt sich grundsätzlich eine Beratung über die angemessene Höhe der Minderung.

Irrig ist weiterhin die Annahme, die im Wege der Mietminderung gekürzten Beträge müssten auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Derartiges gibt es nicht. Die Minderungsbeträge müssen weder angelegt noch nach Beseitigung des Wohnungsmangels nachgezahlt werden. Bei Zweifeln über die richtige Höhe der Kürzung lege man das Geld bis zur Klärung auf ein eigenes Konto.

Irrig ist ferner die Ansicht, eine Mieterhöhung sei ausgeschlossen, solange Mängel bestehen. Beides hat miteinander nichts zu tun. Eine ordnungsgemäß geltend gemachte Mieterhöhung muss anerkannt werden. Allerdings kann die erhöhte Miete dann angemessen gemindert werden, bis der Vermieter die Schäden behebt.

Das Märchen vom Vertragsrücktritt

Kaum hat man endlich eine neue Wohnung gefunden und den Mietvertrag unterschrieben, da wird einem eine noch schönere und sogar billigere Wohnung angeboten. Kein Problem, sich vom ersten Vertrag zu lösen? Weit gefehlt! Ein Recht, vom Mietvertrag binnen 7 Tagen zurückzutreten, gibt es nicht. Es bleibt nur der Weg, fristgemäß zu kündigen oder sich mit dem Vermieter zu einigen, dass der Vertrag hinfällig ist

Drei Märchen zum Auszug

Endet das Mietverhältnis im Laufe einer Nebenkostenabrechnungsperiode, so erwartet mancher Mieter eine sofortige Zwischenabrechnung. Zu Unrecht: er muss sich vielmehr gedulden, bis die turnusmäßige Abrechnung erstellt wird. Wenn das Mietverhältnis gekündigt wurde und der Mieter vorzeitig auszieht, möchte er von da an keine Nebenkostenvorschüsse mehr zahlen, sondern nur die Nettomiete. Das ist falsch: Die Vorschüsse müssen bis zum Ende der Mietzeit in voller Höhe weiter erbracht werden.

Wohnen in Würzburg

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