Nach “Brangelina”: Kuriose Fragen rund um das Thema Scheidung

Wuerzburgerleben

7. Oktober 2016

Symbolbild Schweinfurt
Symbolbild Schweinfurt

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Kurioses um die Scheidung und Fragen, die den Anwalt verblüffen

Gerade wenn sich Promipaare trennen, bekommen wir aus den Medien oft haarklein jedes Detail einer verkorksten Beziehung auf dem Silbertablett serviert. Wenn dann im Internet unzählige Meldungen über den Rosenkrieg der Stars kursieren, kann man schon Angst bekommen vor einem Scheidungsverfahren. Gerade ist die Scheidung von Brad Pitt und Angelina Jolie in aller Munde, die Medien überschlagen sich geradezu mit Geschichten, Gerüchten und täglich tauchen vermeintlich neue Gründe der Trennung auf.

Manchmal ist auch der Anwalt verwundert, welche Ideen, Sorgen und Bedenken Mandanten auch hier bei uns in Schweinfurt haben. Zusammen mit unseren Partnern, die Rechtsanwälte Bendel & Partner, räumen wir daher ein bisschen mit den Vorstellungen aus der Glitzer-Welt auf und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen. Frau Dr. Michelle Küster ist Fachanwältin für Familienrecht und manchmal stark verwundert, welche Sorgen und Bedenken Mandanten haben – oder welche Ideen, die im Zweifelsfalle gar nicht so gut sind, wie es im Kino oder bei Promi-Scheidungen immer erscheint.

Wer Schuld am Scheitern der Ehe ist, zahlt doch die Zeche? – Das Schuldprinzip

Viele trennungswillige Ehegatten glauben, es sei sinnvoll, gleich dem anderen die Schuld für das Scheitern der Ehe zu geben. So wird jeder Fehler des anderen möglichst eindrucksvoll präsentiert. Vor allem verspricht man sich davon Vorteile bei den Kosten: Wem der Richter die Schuld am Scheitern der Ehe gibt, der zahlt sicher auch Anwälte und Gerichtskosten.

Das deutsche Recht kennt jedoch seit den 70er Jahren kein Verschuldensprinzip mehr, sondern nur das Zerrüttungsprinzip. Das gilt auch für die meisten anderen europäischen Länder. Die Schuld spielt also keine Rolle mehr, sondern nur noch die Frage, wie lange man schon getrennt lebt und ob wirklich beide die Scheidung wollen. Die Kosten der Scheidung werden dann im Normalfall gegeneinander aufgehoben und jeder zahlt den eigenen Anwalt.

Wo´s herkommt: Warum sich das Gerücht hält, in jedem Scheidungsverfahren müsste einer der Ehegatten die Verantwortung tragen erklärt sich aus der Geschichte, aber auch aus TV, Film, und Medien. In Österreich, Italien, Spanien und der Türkei gilt eine Mischung aus Zerrüttungsprinzip und Schuldprinzip; in Polen gilt tatsächlich noch das reine Schuldprinzip. Auch in den USA kennt man das Verschuldensprinzip noch in einigen Bundesstaaten.

Was für einen Grund soll ich für die Scheidung angeben? – Die Scheidungsgründe

Verrückte, lustige oder auch heftige Scheidungsgründe machen im Netz ständig die Runde. Manch ein Scheidungskandidat mag da regelrecht Angst bekommen, dass die eigenen Gründe vielleicht auch eine Rolle spielen können oder gar publik gemacht werden. Zuweilen wird der Anwalt auch gefragt, ob denn der ach so klare Grund auch dem Richter für die Scheidung „ausreiche“.

Auch diese Sorgen sind unbegründet: Im Scheidungsantrag wird nur über das Scheitern der Ehe gesprochen, konkrete Gründe werden dort nur in den wenigsten Fällen ausgeführt. Folglich muss auch niemand mehr Gründe finden, sich scheiden lassen zu wollen, und schon gar nicht darüber im Gerichtssaal referieren. Gefragt wird im Normalfall nur, ob man die Ehe als gescheitert ansieht, denn der Richter muss von der Ernsthaftigkeit des Wunsches überzeugt sein.

Wo´s herkommt: Natürlich aus der Zeit, als noch galt: „Wer Schuld ist, zahlt die Zeche“. Die Gründe für das Scheitern der Ehe hat man da nämlich gern dem anderen allein in die Schuhe geschoben, um selbst besser weg zu kommen. Ein Scheidungsgrund wird z. B. auch in den USA immer noch angegeben – von dort kommen auch die kuriosesten Schlagzeilen. In Deutschland jedenfalls dürfte Angelina sich also scheiden lassen, ohne vorher über Brads täglichen Marihuana-Konsum zu lästern: Es reicht, dass sie nicht mehr mit ihm verheiratet sein will.

Wann muss ich eigentlich die Scheidungspapiere unterzeichnen? – Die Scheidungspapiere

Mit der Unterschrift im Standesamt ist in den meisten Fällen das gesamte Maß an zu leistenden Unterschriften im Zusammenhang mit Ehe und Scheidung ausgeschöpft. Im Gericht wird gar nichts unterschrieben – das macht nämlich der Richter, der den Scheidungsbeschluss einfach „im Namen des Volkes“ verkündet.

Wenn in Deutschland also etwas unterzeichnet wird, kann das im Scheidungsfall nur eine Scheidungsvereinbarung sein. In der werden dann Immobilienangelegenheiten, Zugewinn und nachehelicher Unterhalt oder auch der Versorgungsausgleich geregelt. Sonstige „Scheidungspapiere“, die unterschrieben werden müssten, gibt es nicht!

Wo´s herkommt: Auch das Drama um die Unterzeichnung der haushoch gestapelten Scheidungspapiere, die mit streitlustigen Anwälten ausgehandelt wurden ist eher eine Sache, die man in US-amerikanischen Filmen zu sehen bekommt.

Wenn ich nur kurz verheiratet war, geht doch auch Scheidung schneller? – Die Blitzscheidung

Mandanten fragen immer wieder, ob sie nicht ein „Blitzscheidung“ bekommen können. Oft wird dann gleich berichtet, welche Verfehlungen der andere Ehegatte sich hat zuschulden kommen lassen. Oder aber sie tragen vor, dass sie ja nur ganz, ganz kurz verheiratet waren, und dann die Scheidung doch auf jeden Fall schnell gehen muss.

Die Praxis sieht jedoch ganz anders aus: In Deutschland muss ein Trennungsjahr abgewartet werden. Nur in ganz besonderen und sehr ausgefallenen Konstellationen ist es möglich, dass die bestehende Ehe eine solche Belastung für einen Ehegatten darstellt, dass daran nicht festgehalten werden kann. Das wäre dann eine sogenannte Härtefallscheidung, bei der der das Trennungsjahr ausnahmsweise nicht abgewartet werden muss.

Wo´s herkommt: In den meisten westlichen Ländern gelten Regelungen, dass eine Scheidung nur durch ein gerichtliches Verfahren durchführbar ist. Einzig in Japan und Südkorea ist eine direkte Ehescheidung auf dem Verwaltungsverfahrenswege möglich. In den Niederlanden besteht noch die Möglichkeit der außergerichtlichen Abstufung einer Ehe zur registrierten Lebensgemeinschaft. Letztere kann über den Verwaltungsverfahrenswege dann gänzlich aufgelöst werden.

Die Mutter kriegt die Kids doch sowieso? – Sorge- und Umgangsrechte

Bei Angelina Jolie und Brad Pitt sind es gleich sechs Kinder, die von der Trennung betroffen sind. Drei davon sind adoptiert, jedoch von beiden Eltern, sodass das Sorgerecht geteilt sein dürfte – den Medien zufolge will Hollywoods Traummutter aber alle Kinder, der Vater soll nur Besuchsrechte erlangen. Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, streiten darum, ob es besser einer allein haben sollte und waschen hier leider oft auch schmutzige Wäsche. Hat nur ein Elternteil die Sorge, versucht der andere, ein geteiltes Sorgerecht zu erlangen oder sich sogar die Alleinsorge übertragen zu lassen.

Also beherrscht auch bei den Promis der Krieg um die Kinder die Schlagzeilen. Bei adoptierten Kindern funktioniert das genauso wie auch bei leiblichen Kindern, denn bei der „Volladoption“ ist das Kind genauso Kind eines Paares wie jedes biologische Kind auch. Im Regelfall werden vor allem dem Vater gern Verfehlungen vorgeworfen oder gar argumentiert, ein Kind gehöre halt zur Mutter.

Mit solchen Argumentationen kommt man hierzulande nicht mehr weit. Dass Jugendamt, oft ein Verfahrensbeistand für das Kind oder auch eine Erziehungsberatung mitmischen, ist in Deutschland Prozessalltag, sodass schon ziemlich genau darauf geschaut wird, wer mit den Kindern wie umgeht. Lügen und Übertreibungen werden meistens schnell entlarvt und am Ende hat der die besten Karten, der sich kompromissbereit zeigt und wem es wirklich um das Wohl des Kindes geht.

Wo´s herkommt: Führen die Eltern keine Ehe und gibt es keine Sorgeerklärung, hat die Mutter das Sorgerecht erst einmal inne. Früher bekam der Vater nur die Sorge, wenn die Mutter einverstanden war. Zum Glück ist das aber zumindest in Deutschland Geschichte und die Rechte der Väter sind gestärkt worden: Die gemeinsame Sorge ist hier mittlerweile laut Gesetz der Normalfall. Kommen die Eltern also einigermaßen miteinander aus und widerspricht es nicht dem Kindeswohl, wird die Sorge gemeinsam ausgeübt.

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