Befristung von Arbeitsverhältnissen – aber bitte richtig!
Wuerzburgerleben
8. November 2017

Dr. Alexander Hess von Reitmaier Rechtsanwälte. Foto: Reitmaier Rechtsanwälte
8 Tipps für sicheren Umgang
Gerade Berufseinsteiger werden bei ihrem Eintritt in die Berufswelt oftmals mit einem befristeten Arbeitsvertrag konfrontiert. Welche Spielregeln für den befristeten Arbeitsvertrag gelten, erklärt Dr. Alexander Hess, Reitmaier Rechtsanwälte:
Schriftform
Der befristete Vertrag muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein. Wird das Arbeitsverhältnis vor Unterzeichnung des Vertrags in Gang gesetzt, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Eine nachträgliche Vereinbarung heilt den Fehler nicht!
Vorbeschäftigung
Eine sachgrundlose Befristung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Allerdings sind die Vorbeschäftigungen nur dann beachtlich, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Sonderregelungen
Neu gegründete Unternehmen können Arbeitsverträge bis zu vier Jahre ohne Sachgrund ab Gründung des Unternehmens befristen. Auch die mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist in diesem Zeitraum zulässig.
Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ohne Sachgrund befristet werden. Im WissZeitVG sind Sonderregelungen zur Erleichterung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in der Qualifizierungsphase sowie in drittmittelfinanzierten Projekten verankert.

Symbolbild Arbeitsverhältnis. Foto: Pascal Höfig
Vorsicht bei Verlängerung
Im Zusammenhang mit der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages sollten die Arbeitsbedingungen (Vergütung, Arbeitszeit usw.) nicht geändert werden. Die Änderung der Arbeitsbedingungen führt dazu, dass ein neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird, was allerdings ohne Sachgrund nicht möglich ist, da bereits ein Arbeitsvertrag bestanden hat.
Befristung und kein Ende
Häufig werden befristete Arbeitsverhältnisse, obwohl sie aufgrund des Zeitablaufs eigentlich schon beendet sind, stillschweigend fortgesetzt, indem der Arbeitnehmer schlicht und einfach seine Arbeit fortführt. In diesem Fall bestimmt § 15 Abs.5 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Es ist daher ratsam, einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Endtermin hinaus zu widersprechen.
Ordentliche Kündigung
Der befristete Arbeitsvertrag kann auch vorzeitig gekündigt werden. Das setzt aber für die ordentliche Kündigungsmöglichkeit voraus, dass diese arbeitsvertraglich oder durch einen anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Daneben kann der befristete Arbeitsvertrag von beiden Vertragsparteien außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Es ist ratsam, im Arbeitsvertrag ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu vereinbaren.
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
Auch einzelne Vertragsbestandteile (Arbeitszeit, Arbeitslohn, Tätigkeit usw.) können befristet werden. Man spricht dabei von einer Teilbefristung, die nicht an den Vorgaben der §§ 14 TzBfG zu messen ist. Diese Form der Befristung unterliegt allerdings der sogenannten AGB-Kontrolle. Das heißt, die Teilbefristung muss klar und verständlich formuliert sein und darf den Arbeitnehmer nicht entgegen Treu und Glauben „unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 2 BGB.
Beteiligung des Betriebsrats
In Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern unterliegt die Einstellung eines Arbeitnehmers der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt sowohl für unbefristete als auch für befristete Arbeitsverträge. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist dies ebenfalls als Einstellung (§ 99 BetrVG) zu behandeln.
Unwirksamkeit der Befristung
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend machen, muss er binnen 3 Wochen nach dem Ende der Befristung eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, andernfalls ist die Klage ausgeschlossen.
Über „Reitmaier Rechtsanwälte“
Die Experten von „Reitmaier Rechtsanwälte“ beraten und vertreten auf dem Fachgebiet des Strafrechts / Compliance, Wirtschafts- und Arbeitsrechts und Veranstaltungsrechts. Ein Team von sechs Anwälten berät Unternehmen sowie Privatpersonen im Krisenfall zu rechtlichen Belangen.